Die Organe. $ 4. 325
als Fideikommiß des regierenden Hauses der gewöhnlichen Staats-
finanzverwaltung unterstellt worden. Ihre Einkünfte fließen in
die Staatskasse und der Monarch erhält aus derselben eine jährliche
Rente!®, Die Anerkennung als Familienvermögen hat hier nur
für den Fall Bedeutung, daß die betreffende Familie aufhört, die
Regierung des Landes zu führen. In anderen Ländern steht da-
gegen das Domänenvermögen unter der ausschließlichen Ver-
waltung des Landesherrn und der von ihm ernannten Behörden !”,
Die Einkünfte desselben fließen jedoch trotzdem nicht immer aus-
schließlich dem Landesherrn und dem fürstlichen Hause zu '!$,
vielmehr ist das Domanialvermögen häufig verpflichtet, einen be-
stimmten Beitrag zu den Kosten der Landesverwaltung zu leisten ?°.
3. In wieder anderen Staaten hat eine Teilung des
Domanialvermögens zwischen dem Staate und der regie-
renden Familie stattgefunden 2°, Jedoch ist auch hier nicht immer
16 Bad. Verf. $ 59, Bad. G., die Zivilliste betr., vom 8. März 1854 und
die Erhöhung der Zivilliste betr, vom 14. April 1858 [dazu Erhöhung der
Zivillistte um 800000 Mk. durch die Etatsgesetze aller ndgetperioden Beit
1876, vgl. Bindings Ausgabe der bad. Verfassung 57], Schw.-Sond. G. vom
14. Juni 1881 $8$ 11.
117 S.-Kob. G. vom 29. Dez. 1846 Art. 8, Reuß ä, L. Verf. $ 18, Lipp.
V., die Verwaltung des fürstlichen Haus- und Familienfideikommisses betr.,
vom 14. April 1869, Reuß j. L. V. vom 24. Juli 1852 und 7. Juli 1854, G.
vom 23. November 1880.
18 Dies ist der Fall in Reuß &. L. (Verf. $ 17) und war bis 1868 so in
Lippe (V. vom 24. Juni 1868 5 3 u. 5) In Lippe fließen die Domänenein-
künfte nach dem G. vom 12. Juli 1912 teils dem Landesherrn, teils der Staats-
kasse zu; vgl. oben N. 14.
19 S.-Kob. G.. den Beitrag der Domänen zu den Staatslasten betr., vom
29. Dez. 1846 Art. 5 und G., das Domänengut im Herz. S.-Kob. betr., vom
21. Februar 1855, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 51—55, Schw.-Rud. GG. $ 11,
Reuß j. L. G. vom 23. November 1880 Lipp. G. betr, den Beitrag des t-
lichen Domaniums zu den aus der Landkasse zu bestreitenden Ausgaben
und Beamtengehalten vom 25. März 1898; G. vom 12. Juli 1912 (vgl. die
vorige Anm.).
2° Hess. Verf. Art, 6, Lauenb. Rezeß zwischen dem Herzog und der
Ritter- und Landschaft über die landesherrlichen Domänen vom 19. Juni
1871, S.-Mein. G. über das Domänenvermögen vom 20. Juli 1871, G. vom
9. März 1896 Art. 10—18, S.-Alt. G., die definitive Regulierung der Rechts-
verhältnisse am Domanialvermögeu betr., vom 29. April 1874, S.-Goth. G.,
die Aufhebung der Beilage III zum Staatsgrundgesetz vom 25. März 1849
betr, vom 1. März 1855 und Vertr. über dıe Verwaltung und Nutzung des
Domänengutes im Herzogtum S.-Gotha vom 1. März 1855. Nach dem S.-Kob.-
Goth. Hausgesetz Art. 20 bildet das Domänengut in den Herzogtümern S.-
Koburg und S.-Gotha einen Teil des herzoglichen Hausvermögens, es wird
daselbst als Eigentum des herzogl. S.-Gothaischen Gesamthauses bezeichnet,
während die übrigen Bestandteile des Hausvermögens Eigentum des herzogl.
S.-Kob.-Gothaischen Spezialhauses sein sollen. Old. StGG. Art. 179 und
Anl, I u. d. T.: Vereinbarung zwischen Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog
und dem durch G. vom 24. Juni 1848 berufenen Landtage des Großherzogtums
Oldenburg wegen des Domanialvermögens. Nach dieser für die Dauer der
Regierung des Mannsstammes des Herzogs Peter Friedrich Ludwig gültigen
Vereinbarung ist aus dem bisherigen Domanialvermögen ein Teil als Kron-
gut für die regierende Familie ausgeschieden, der Rest für Staatsgut erklärt