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ersten Kammer werden in einigen Staaten vom Monarchen er-
nannt!‘, Die Schriftführer sind in den größeren parlamen-
tarischen Versammlungen in der Regel den Mitgliedern des Hauses
entnommen. Die kleineren Landtage haben einen besonderen Land-
syndikus, welcher die Protokollführung besorgt, ständische Schriften
abfaßt und Rechtskonsulent der Stände ist, aber nicht Mitglied
des Landtages zu sein brancht!!. Außerdem kommen Quästoren,
welche Mitglieder der Kammer sind, für die Besorgung der
finanziellen Angelegenheiten, sowie ständige Beamte für Kanzlei,
Bibliothek, Archiv usw. vor.
Die Verhandlungen im Landtage werden teils durch Vorlagen
der Regierung, teils durch Anträge der Mitglieder veranlaßt. Die
meisten Geschäftsordnungen schreiben vor, daß diejenigen Gegen-
stände, welche im Plenum zur Verhandlung kommen, vorher in
einer Kommission (einem Ausschuß) durchberaten werden
müssen. Ausnahmsweise kann auch eine sofortige Verhandlung
im Plenum stattfinden, bei Regierungsvorlagen ist jedoch meistens
die Zustimmung der Regierung erforderlich!®. In diesem Falle
werden für die Erörterung im Plenum vom Präsidenten ein oder
mehrere Berichterstatter bestellt. Nach einigen neueren Geschäfts-
ordnungen findet über jede Vorlage eine dreimalige Beratung statt;
zwischen der ersten und zweiten Beratung kann dieselbe einer
Kommission überwiesen werden, worüber nach Beendigung der
ersten Beratung Beschluß zu fassen ist!!., Die Kommissionen
werden entweder von dem Plenum des Landtages bzw. der
Kammer! oder von den Abteilungen gewählt, so daß auf jede
10 Bayr. G., die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der
Reichsräte betr. vom 28. Mai 1852, Württ. Verf. $ 164 (dazu Fassung vom
13. Juli 1912), Bad. Verf. $ 45 (G. vom 21. Dez. 1869), Hess. GO. Art. 2,
Sächs. Verf. $ 67.
11 So in S.-Alt, GG. $ 228, Schw.-Sondh. LGG. $ 60, Lipp. Landst.-Verf.-
Urk. 8 39 u. in Braunschweig N. LO. $ 115 u. G. v. 18. Mai 1912 Art. 2,
GO. 88 14—19; vgl. dazu die interessanten Ausführungen Rhamms, Verf.-
Gesetze des Herzogtums Braunschweig 167 ff. und Braunschw., Staatsr. 28.
. 4 GO. für das preuß. Herrenhaus vom 9. April 1908 $ 14, Bayr. Ge-
schäftsgangs-G. Art. 23 u. 24, Württ. Verf. $ 173 (Fassung vom 16, Juli 1906),
GO. der Ersten Kammer vom 5. Okt. 1912 8 29, GO. der Zweiten Kammer
vom 12. Aug. 1909 $ 28, Sächs. Landsch.O. $ 15, Bad. G. vom 21. Dez. 1869
Art, 6, Hess. GO. (Zweite Kammer) $ 36, S.-Weim. RGG. $ 31, S.-Mein. GO.
& 11, S.-Alt. GO. 8 15 (u. V. vom 27. Okt. 1868), S.-Kob.-Goth. GO. 8 28,
Oldenb. GO. $ 26, G. vom 11. Jan. 1873 Nr. 6.— Die Schw.-Rud. GO. 3 58
stellt es in das Ermessen des Landtages, ob eine Kommissionsberatung ein-
treten soll oder nicht.
ı? GO. für das preuß. Abgeordnetenhaus (Ausg. 1910) $ 16, Anh. GO.
& 17—80. — Die S.-Weim. GO. 88 47, 49 u. 50 hat ähnliche Einrichtungen,
ennt aber nur eine zweimalige Lesung, ebenso Schw.-Sondh. LGG. 5 64
(G. vom 27. Febr. 1911).
14 Bayr. Geschäftsgangs-G. Art. 6, Württ. GO. für die Erste Kammer
v. 1912 $ 48 für die Zweite Kammer $ 17 (v. 1909), Bad. GO. für die Erste
Kammer $ 61, Hess. GO. (Zweite Kammer) $ 18, S.-Weim. GO. $ 52, S.-Mein.
GO. 8 12, S.-Alt. GO. $ 17, S.-Kob.-Goth. GO. $ 29, Braunschw. GO. $ 21,
Old. GG. 8 26, Schw.-Rud. GO. $ 59, Schw.-Sondh. GO. vom 15. Febr. 1912