Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

366 Zweiter Teil. Zweites Buch, 35 104. 
ersten Kammer werden in einigen Staaten vom Monarchen er- 
nannt!‘, Die Schriftführer sind in den größeren parlamen- 
tarischen Versammlungen in der Regel den Mitgliedern des Hauses 
entnommen. Die kleineren Landtage haben einen besonderen Land- 
syndikus, welcher die Protokollführung besorgt, ständische Schriften 
abfaßt und Rechtskonsulent der Stände ist, aber nicht Mitglied 
des Landtages zu sein brancht!!. Außerdem kommen Quästoren, 
welche Mitglieder der Kammer sind, für die Besorgung der 
finanziellen Angelegenheiten, sowie ständige Beamte für Kanzlei, 
Bibliothek, Archiv usw. vor. 
Die Verhandlungen im Landtage werden teils durch Vorlagen 
der Regierung, teils durch Anträge der Mitglieder veranlaßt. Die 
meisten Geschäftsordnungen schreiben vor, daß diejenigen Gegen- 
stände, welche im Plenum zur Verhandlung kommen, vorher in 
einer Kommission (einem Ausschuß) durchberaten werden 
müssen. Ausnahmsweise kann auch eine sofortige Verhandlung 
im Plenum stattfinden, bei Regierungsvorlagen ist jedoch meistens 
die Zustimmung der Regierung erforderlich!®. In diesem Falle 
werden für die Erörterung im Plenum vom Präsidenten ein oder 
mehrere Berichterstatter bestellt. Nach einigen neueren Geschäfts- 
ordnungen findet über jede Vorlage eine dreimalige Beratung statt; 
zwischen der ersten und zweiten Beratung kann dieselbe einer 
Kommission überwiesen werden, worüber nach Beendigung der 
ersten Beratung Beschluß zu fassen ist!!., Die Kommissionen 
werden entweder von dem Plenum des Landtages bzw. der 
Kammer! oder von den Abteilungen gewählt, so daß auf jede 
10 Bayr. G., die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der 
Reichsräte betr. vom 28. Mai 1852, Württ. Verf. $ 164 (dazu Fassung vom 
13. Juli 1912), Bad. Verf. $ 45 (G. vom 21. Dez. 1869), Hess. GO. Art. 2, 
Sächs. Verf. $ 67. 
11 So in S.-Alt, GG. $ 228, Schw.-Sondh. LGG. $ 60, Lipp. Landst.-Verf.- 
Urk. 8 39 u. in Braunschweig N. LO. $ 115 u. G. v. 18. Mai 1912 Art. 2, 
GO. 88 14—19; vgl. dazu die interessanten Ausführungen Rhamms, Verf.- 
Gesetze des Herzogtums Braunschweig 167 ff. und Braunschw., Staatsr. 28. 
. 4 GO. für das preuß. Herrenhaus vom 9. April 1908 $ 14, Bayr. Ge- 
schäftsgangs-G. Art. 23 u. 24, Württ. Verf. $ 173 (Fassung vom 16, Juli 1906), 
GO. der Ersten Kammer vom 5. Okt. 1912 8 29, GO. der Zweiten Kammer 
vom 12. Aug. 1909 $ 28, Sächs. Landsch.O. $ 15, Bad. G. vom 21. Dez. 1869 
Art, 6, Hess. GO. (Zweite Kammer) $ 36, S.-Weim. RGG. $ 31, S.-Mein. GO. 
& 11, S.-Alt. GO. 8 15 (u. V. vom 27. Okt. 1868), S.-Kob.-Goth. GO. 8 28, 
Oldenb. GO. $ 26, G. vom 11. Jan. 1873 Nr. 6.— Die Schw.-Rud. GO. 3 58 
stellt es in das Ermessen des Landtages, ob eine Kommissionsberatung ein- 
treten soll oder nicht. 
ı? GO. für das preuß. Abgeordnetenhaus (Ausg. 1910) $ 16, Anh. GO. 
& 17—80. — Die S.-Weim. GO. 88 47, 49 u. 50 hat ähnliche Einrichtungen, 
ennt aber nur eine zweimalige Lesung, ebenso Schw.-Sondh. LGG. 5 64 
(G. vom 27. Febr. 1911). 
14 Bayr. Geschäftsgangs-G. Art. 6, Württ. GO. für die Erste Kammer 
v. 1912 $ 48 für die Zweite Kammer $ 17 (v. 1909), Bad. GO. für die Erste 
Kammer $ 61, Hess. GO. (Zweite Kammer) $ 18, S.-Weim. GO. $ 52, S.-Mein. 
GO. 8 12, S.-Alt. GO. $ 17, S.-Kob.-Goth. GO. $ 29, Braunschw. GO. $ 21, 
Old. GG. 8 26, Schw.-Rud. GO. $ 59, Schw.-Sondh. GO. vom 15. Febr. 1912
	        
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