Die Organe. $ 107. 399
schon im achtzehnten Jahrhundert die Trennung der Justiz von
der Verwaltung im wesentlichen durchgeführt. Durch die Ab-
stufung der Verwaltungsbehörden in Generaldirektorium, Kriegs-
und Domänenkammern und Landräte war ebenso wie in der Justiz
ein dreifacher Instanzenzug hergestellt. Nicht minder schlossen
sich die Verwaltungsbehörden in ihrer kollegialen Verfassung,
vielfach auch in ihren Geschäftsformen den Einrichtungen der
Justiz an. [Das Generaldirektorium war, wie erwähnt, nur
ein Departement des Geheimen Rates. Tatsächlich stellte es eine
ganz selbständige, dem König unmittelbar untergeordnete Behörde
dar, ebenso wie die für das Auswärtige bestimmte Abteilung des
Geheimen Rates, das Kabinettsministerium, und die Justiz-
abteilung, das Justizdepartement oder Justizministe-
rium!®, Das Kollegium des Geheimen Rats, die Gesamtheit
dieser Abteilungen trat seit Anfang des achtzehnten Jahrhunderts
nur noch selten und immer seltener in Tätigkeit. „Es ist“, sagt
der Minister Freiherr vom Stein von ihm im Jahre 1806 !°, „jetzt auf
wenige und unbedeutende Geschäfte eingeschränkt, versammelt
sich nur bei einzelnen Veranlassungen und kann in Hinsicht auf
Wirksamkeit und Ansehen als nicht existierend betrachtet werden.*
Der Schwerpunkt der Geschäfte lag in den drei Departements.
In ihnen, die sämtlich kollegialisch formiert waren, gipfelte die
preußische Verwaltung des achtzehnten Jahrhunderts.)
4. Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts hat sich
in allen deutschen Staaten eine vollständige Reorganisation der
Behörden vollzogen. In Preußen bildete den Ausgangspunkt
die Stein-Hardenbergische Verwaltungsreform, durch
welche eine Umgestaltung der gesamten Behördenorganisation
herbeigeführt wurde?°, Die oberste Leitung der Verwaltungs-
angelegenheiten ging auf bureaumäßig organisierte Ministerien
über?!. Der schon im achtzehnten Jahrhundert im wesentlichen
anerkannte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung
wurde schärfer und prinzipieller durchgeführt2®, Der Staat er-
18 Über diese beiden Abteilungen va Hintze, Beiträge zur branden
burgischen und preußischen Geschichte (1908) 404, derselbe, Histor. Zeitsch
100 83; Stoelzel, a. a. O0. 2 92—309.
1% Vgl. E. v. Meier, Reform (2. Aufl.) S. 8.
20 Über die Stein-Hardenbergsche Reform im allgemeinen und als
Verwaltungsreform insbesondere vgl. die oben N. 1 angegebenen Werke
von E. v. Meier, Max Lehmann, Bornhak, Cavaignac.
#1 Verordnungen vom 16. Dezember 1808 und 27. Oktober 1810; vgl.
E. v. Meier, Reform 155 ff., 165 ff., 167 &. [Für die Zahl, Einrichtung und
Benennung der Ministerien waren in Preußen, wie überall, wo man damals
das System der monokratischen Ministerien an Stelle der alten kollegialen
Zentralbehörden einführte, französische Vorbilder (französische Gesetze von
1790—1800) maßgebend. Bei E. v. Meier, Französische Einflüsse 2 417 ff.
Ka nicht genügend hervor; vgl. dagegen Hintze, Histor. Zeitschr.
#2 V. wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und
Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808, $3 34 ff., vgl. unten $ 180.
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