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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 107. 399 
schon im achtzehnten Jahrhundert die Trennung der Justiz von 
der Verwaltung im wesentlichen durchgeführt. Durch die Ab- 
stufung der Verwaltungsbehörden in Generaldirektorium, Kriegs- 
und Domänenkammern und Landräte war ebenso wie in der Justiz 
ein dreifacher Instanzenzug hergestellt. Nicht minder schlossen 
sich die Verwaltungsbehörden in ihrer kollegialen Verfassung, 
vielfach auch in ihren Geschäftsformen den Einrichtungen der 
Justiz an. [Das Generaldirektorium war, wie erwähnt, nur 
ein Departement des Geheimen Rates. Tatsächlich stellte es eine 
ganz selbständige, dem König unmittelbar untergeordnete Behörde 
dar, ebenso wie die für das Auswärtige bestimmte Abteilung des 
Geheimen Rates, das Kabinettsministerium, und die Justiz- 
abteilung, das Justizdepartement oder Justizministe- 
rium!®, Das Kollegium des Geheimen Rats, die Gesamtheit 
dieser Abteilungen trat seit Anfang des achtzehnten Jahrhunderts 
nur noch selten und immer seltener in Tätigkeit. „Es ist“, sagt 
der Minister Freiherr vom Stein von ihm im Jahre 1806 !°, „jetzt auf 
wenige und unbedeutende Geschäfte eingeschränkt, versammelt 
sich nur bei einzelnen Veranlassungen und kann in Hinsicht auf 
Wirksamkeit und Ansehen als nicht existierend betrachtet werden.* 
Der Schwerpunkt der Geschäfte lag in den drei Departements. 
In ihnen, die sämtlich kollegialisch formiert waren, gipfelte die 
preußische Verwaltung des achtzehnten Jahrhunderts.) 
4. Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts hat sich 
in allen deutschen Staaten eine vollständige Reorganisation der 
Behörden vollzogen. In Preußen bildete den Ausgangspunkt 
die Stein-Hardenbergische Verwaltungsreform, durch 
welche eine Umgestaltung der gesamten Behördenorganisation 
herbeigeführt wurde?°, Die oberste Leitung der Verwaltungs- 
angelegenheiten ging auf bureaumäßig organisierte Ministerien 
über?!. Der schon im achtzehnten Jahrhundert im wesentlichen 
anerkannte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung 
wurde schärfer und prinzipieller durchgeführt2®, Der Staat er- 
18 Über diese beiden Abteilungen va Hintze, Beiträge zur branden 
burgischen und preußischen Geschichte (1908) 404, derselbe, Histor. Zeitsch 
100 83; Stoelzel, a. a. O0. 2 92—309. 
1% Vgl. E. v. Meier, Reform (2. Aufl.) S. 8. 
20 Über die Stein-Hardenbergsche Reform im allgemeinen und als 
Verwaltungsreform insbesondere vgl. die oben N. 1 angegebenen Werke 
von E. v. Meier, Max Lehmann, Bornhak, Cavaignac. 
#1 Verordnungen vom 16. Dezember 1808 und 27. Oktober 1810; vgl. 
E. v. Meier, Reform 155 ff., 165 ff., 167 &. [Für die Zahl, Einrichtung und 
Benennung der Ministerien waren in Preußen, wie überall, wo man damals 
das System der monokratischen Ministerien an Stelle der alten kollegialen 
Zentralbehörden einführte, französische Vorbilder (französische Gesetze von 
1790—1800) maßgebend. Bei E. v. Meier, Französische Einflüsse 2 417 ff. 
Ka nicht genügend hervor; vgl. dagegen Hintze, Histor. Zeitschr. 
#2 V. wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und 
Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808, $3 34 ff., vgl. unten $ 180. 
26*
	        

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