von Bomben erwidert haben; dies geschah bei Nacht und bei nebligem regnerischen
Wetter. Hat diese Nation, deren Flugzeuge am hellen Tage über der offenen Stadt
Freiburg i. Zr. Bomben abwarfen, deren Schiffe wiederholt offene Städte wie
Daressalam, Victoria (Kamerun), Swakopmund beschossen, ein JFecht, den Enl-
rüsketen zu spielen? die Nation, die kein Mittel scheut, um ungeachtet völkerrechtlicher
Auffassungen und Neutralitätsbestimmungen ihre Absichten durchzuführen? Der Tuft-
angriff ist ein anerkanntes Mittel moderner Kriegführung, sofern er sich innerhalb
der allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze hält. Unsere Luftschiffe haben sich inner-
halb dieser Grenzen gehalten. Die deutsche Nation ist durch Großbritannien ge-
zwungen worden, um ihr TLeben zu kämpsen. Sie kann nicht gezwungen werden,
auf irgendein Mittel legitimer Selbstverteidigung zu verzichten und wird auch nicht
darauf verzichten im Vertrauen auf ihr gutes JFecht. (W. T. B.)
Der österreichisch-ungarische Thronfolger in Berlin.
Berlin, 21. Januar. Erzherzog Karl Franz Joseph ist heute früh hier ein-
getroffsen und auf dem Bahnhof von dem österreichisch-ungarischen Botschafter und
den Herren der Botschaft sowie vom Kommandanten von Berlin General v. Boehn
empfangen worden. Nach einem Besuche bei der Kaiserin fuhr der Thronfolger
nachmittags nach dem Hauptquartier weiter.
Der österreichisch-ungarische Generalstabsbericht.
Wien, 21. Januar, vormittags. Amtlich wird verlautbart: Die Situation
ist unverändert. An der ganzen Front nur skellenweise Geschützkampf.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes.
v. Hoefer, Feldmarschalleutnant. (W. T. S.)
Die deutsche Regierung gegen Amerikas Kriegslieferungen.
Berlin, 21. Januar. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht
folgende halbamtliche Erklärung: Wie über London bekannt wird, hat in einer
Sitzung des Komitees des amerikanischen Repräsentantenhauses für auswärtige An-
gelegenheiten der Vorsitzende Flood unter Zerufung auf eine Denkschrift der deutschen
Regierung den Eindruck erweckt, als habe sich Deutschland mit den amerikanischen
Tieferungen von Kriegskonterbande an seine Gegner abgefunden. Dies ist ein
großes Mißverständnis. Die von Herrn Flood angeführte Denkschrift räumt nur
ein, daß nach den geltenden Grundsähen des VBölkerrechts Deutschland gegen Kriegs-
lieferungen neutraler Hrivatpersonen an seine Feinde keine Handhabe zu einem rechts-
förmlichen Einspruch besitzt, so daß, wie es am Schluß der Denkschrift heißt, die Ber-
einigten Staaten zur Duldung solcher Lieferungen „an sich befugt“ sind. Selbstverständ-
lich sind aber die Vereinigten Staaten nach völkerrechtlichen Grundsätzen gleicher-
maßen befugt, den ganzen Konterbandehandel mit allen kriegführenden Ländern