Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

462 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 117. 
nisse zu. Unter dem Kreisdirektor fungieren Amtsvorsteher 
nach preußischem Muster. 
13. Schwarzburg-Sondershausen!* zerfällt in Kreise 
und kreisfreie Städte. Als Organ der staatlichen Verwaltung 
fungiert in dem Kreis der Landrat. Die kommunalen An- 
gelegenheiten des Kreises werden von einem Kreisausschuß 
wahrgenommen, der sich aus Vertretern des Kammergutes, der 
Städte und Landgemeinden, des Handelsstandes, der Landwirte, 
der Handwerker und Arbeiter zusammensetzt. 
14. In Schwarzburg-Rudolstadt!® fungieren als Be- 
hörden der lokalen Verwaltung die Landratsämter. Eine 
höhere kommunale Organisation oder eine Beteiligung von Ele- 
menten der Selbstverwaltung ist daselbst nicht durchgeführt. 
15. In Reuß &. L.!® besteht als untere Verwaltungsbehörde 
für das ganze Staatsgebiet ein Landratsamt. Für einzelne 
Angelegenheiten der obrigkeitlichen Verwaltung fungiert der 
aus dem Vorstand des Landratsamtes, einem Vertreter der fürst- 
lichen Kammer, dem ersten Bürgermeister von Greiz und sechs 
gewählten Vertretern der Gemeinden und exkommunalisierten 
Rittergüter bestehende Landesausschuß. 
16. Reuß j. L.!? zerfällt in Bezirke mit Landräten an 
der Spitze. Innerhalb derselben fungieren Bezirksausschüsse, im 
wesentlichen nach weimarischem Muster, die von den Höchst- 
besteuerten, den Gemeinderäten der Städte und den Bürgermeistern 
der Landgemeinden gewählt werden. 
.„ 17. Lippe’® ist für die Zwecke der lokalen Verwaltung in 
Amter mit Amtshauptleuten geteilt. Als kommunale Ver- 
tretungen bestehen die Amtsgemeinderäte. 
18. Schaumburg-Lippe!? zerfällt ebenfalls in Ämter mit 
Landräten an der Spitze. Die kommunalen Vertretungen der 
Amter führen den Namen Amtsversammlungen. 
19. Waldeck®° besteht aus Kreisen, an deren Spitze 
14 Schw.-Sondh. Bezirksordnung vom 10. Juli 1857. Abänderung vom 
25. Jan. 1870, 13. April 1881. Jetzt KO vom 6. April 1912. 
15 G., die Reorganisation der Landesverwaltung betr. vom 7. Febr. 1868, 
18 G., die Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden betr., vom 
1. Sept. 1868, G. vom 23, Jan. 1871, die Bildung eines Landesauschusses 
betr. Nachtrag vom 26. Dez. 1876 und 21. Febr. 1883. 
17 G. die Landratsamtsbezirke betr., vom 4. Dez. 1871, G. vom 80. April 
1866, die Bildung der Bezirksausschüsse betr., Nachtrag vom 21. Dez. 1868, 
G., die Bezirksausschüsse betr., vom 4. Dez. 1871, 28. Dez. 1883, 25. Juni 
1885, 29. Dez. 1892, G., die Wahlen zum Landtage und zu den Bezirks- 
ausschüssen betr., vom 30. April 1891 Art. 2. 
18 V., betr. die Bildung der Verwaltungsbezirke, vom 29. Juli 1879, 
LGO vom 2. März 1841 85 2iff., Abänderungsgesetz vom 21. August 1893. 
G. die AmtsGO betr. vom 29. Juli 1907. 
19 5, betr. die Reorganisation der Behörden, vom 931. Dez. 1877 und 
27. Juni 1879, LGO $S 70. 
»° KO vom 16. August 1855, AHE vom 25. Januar 1869.
	        
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