470 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 119.
statt 18, Der Senat hat nicht das Recht, die Bürgerschaft auf-
zulösen.
Die Senatsmitglieder haben die Stellung von republikanischen
Beamten. Sie sind für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit ihrer
Handlungen verantwortlich '*, unterliegen einer zwangsweisen Ver-
setzung in den Ruhestand und disziplinarischer Entfernung vom
Amte!®, Auch dürfen die Senatsmitglieder, oder wenigstens die
dem Gelehrtenstande angehörenden keinerlei Nebenbeschäftigung
treiben !®,
Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und
Bürgerschaft wurden, wenn sie lediglich die Auslegung von
Gesetzen, namentlich der Verfassung, betrafen, früher nach einem
vorgängigen Vermittlungsversuche von dem Oberappellationsgericht
der Freien Hansestädte zu Lübeck entschieden!’. An seine
Stelle ist jetzt teils das gemeinschaftliche Oberlandesgericht zu
Hamburg, teils das Reichsgericht getreten!®, Hinsichtlich der
Differenzen, bei denen es sich um bloße Zweckmäfßigkeitsfragen
handelt, verweist die Bremer Verfassung lediglich auf den Weg
der Verständigung. Dagegen werden dieselben in Hamburg
und Lübeck, wenn die Beschlußnahme nach übereinstimmender
Ansicht des Senats und der Bürgerschaft ohne wesentlichen Nach-
teil für das Gemeinwesen nicht aufgeschoben werden kann, durch
eine Eintscheidungskommission erledigt, welche sich aus Mit-
gliedern des Senats und der Bürgerschaft zu gleichen Teilen zu-
sammensetzt®,
Der Bürgerausschuß, in Bremen Bürgeramt genannt,
ist ein Ausschuß, den die Bürgerschaft aus ihrer Mitte wählt.
In Bremen ist das Bürgeramt auf die formellen Befugnisse der
Geschäftsleitung der Bürgerschaft und die Vermittelung des Ver-
18 Lüb. Verf. Art. 37, Brem. Verf. $ 49, Hamb, Verf. Art. 41, 50. Vgl.
v. Melle a. a. O. 45.
ı* Hamb. Verf. Art. 27 (vgl. dazu Westphal, AnnDR 1910 18 ff.), ähnlich
Brem. Verf. von 1849 $ 124.
15 Lüb. G., die Versetzung der Mitglieder des Senates in Ruhestand
betr. (Anh. II zur Verf), Nachtrag vom 21. Juli 1879. G., den Austritt aus
dem Senat betr. (Anh, IH zur Verf). Brem. Verf. $ 25. @. über den Senat
vom 1. Jan. 1894 SS 20 ff., Beamtengesetz vom 1. Febr. 1894 $$ 134, 135,
ee 10, 11, G, betr. die Organisation des Senates, vom 28. Sept.
° Lüb. Verf, Art. 13, Brem. Verf. $ 29, BG vom 1. Febr. 1894 $ 28, 135,
Hamb. Verf. Art. 11.
17 Lüb. Verf. Art. 74 und Anh. VII, Brem. Verf. 3,68, G. die Erledigung
der Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betr., vom
17. Nov. 1575, Hamb. Verf. Art. 71.
18 Ersteres ist in Bremen und Lübeck, letzteres in Hamburg der Fall.
Brem. G., die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Senat und der Bürgerschaft betr., vom 1. Jan. 1894, Lüb. Bek. vom 21. Juli
1879. Hamb. Verf. Art. 71, RG vom 14. März 1881.
1% Brem. Verf. $ 66.
3° Lüb. Verf. Art. 75—85, Hamb, Verf. Art. 71, 75.