Die Organe. $ 119. 471
kehrs mit dem Senat beschränkt. In Hamburg und Lübeck er-
ledigt er außerdem an Stelle der Bürgerschaft in Gemeinschaft
mit dem Senat gewisse minder wichtige Angelegenheiten, nament-
lich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung, und der Be-
setzung einzelner Beamtenstellen. In Lübeck hat er weiter die
Funktionen einer vorbereitenden Instanz für alle Vorlagen des
Senats an die Bürgerschaft. Überall ist er selbständiges, auch
der Bürgerschaft gegenüber unabhängiges Staatsorgan’?!.
2. An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige
stehen Senatsmitglieder. Dieselben werden in Ausübung ihrer
Funktionen unterstützt: 1. von Deputationen, welche sich
aus Mitgliedern des Senats und Mitgliedern der Bürgerschaft oder
sonstigen Bürgern zusammensetzen ??; 2, von Behörden, die aus
besoldeten Berufsbeamten bestehen. Die Ausübung der Rechts-
pflege liegt in den Händen der Gerichte, für deren Organi-
sation die Bestimmungen des RGVG maßgebend sind: [Die drei
Staaten haben ein gemeinsames Oberlandesgericht; das (an die
Stelle des vormaligen Oberappellationsgerichts zu Lübeck getretene)
Hansestische Oberlandesgericht in Hamburg. Die Besetzung und
Finanzierung dieses Gerichtshofes ist durch Staatsvertrag ge-
regeltf.]
3. Die Freien Städte sind keine bloßen Stadtgemeinden,
sondern umfassen außer der eigentlichen Stadt noch ein um-
liegende Landgebiet. In früheren Zeiten war die Stadt-
gemeinde das herrschende Subjekt, welchem die Bewohner des
Landgebietes als bloße Untertanen ohne politische Rechte gegen-
überstanden. Seit den Verfassungsreformen des neunzehnten Jahr-
hunderts haben aber die Landbewohner an der Bildung der Staats-
organe ebensogroßen Anteil wie die städtischen Bürger. Die Stadt
bildet jetzt nur ein engeres, kommunales Gemeinwesen innerhalb
des größeren Staatsorganismus. Die Besorgung der speziellen
Angelegenheiten der Stadt liegt in den Händen der staatlichen
Organe: Senat und Bürgerschaft. Nur in Bremen tritt für diese
an die Stelle der gesamten Bürgerschaft die sogenannte Stadt-
bürgerschaft, welche aus den von den Bewohnern der Stadt in
die Bürgerschaft gewählten Mitgliedern besteht??., Die Verwal-
tung des Landgebietes wird von Beamten unter Beteiligung der
Gemeindeorgane geführt. Die Gemeindeverfassungen der kleineren
Städte des Landgebietes beruhen meist auf besonderen Statuten,
sı Lüb. Verf. Art. 53—72, Brem. Verf. sh 46—47, G., die Bürgerschaft
betr, vom 1. Jan. 1894 SS 17, 18, Hamb. Verf. Art. 54-60.
22 Brem. Verf. 8$ 59, 60, G., die Deputationen betr., vom 1. Jan. 1894
Abänderung durch GG vom 27. Sept. 1895, 11. Febr. 1896, 26. Jan. 1897,
Hamb. Verf. Art. 80-87, Abänd. G. vom 2. Nov. 1896. RevG@ über Organi-
sation der Verwaltung vom 2. Nov. 1896.
f Übereinkunft der drei Freien Städte vom 22. Mai 1908. Vgl.Seweloh
im JahrbUFR 4 446 fl.
# Lüb. Verf. Art. 18, Hamb. Verf. Art. 97, Brem. Verf. $$ 76 und 77.