Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

472 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 1%. 
für die Landgemeinden bestehen allgemeine Gemeindeordnungen *. 
In Bremen ist für das Landgebiet eine Kreisverfassung nach dem 
Vorbilde der preußischen Kreisordnung geschaffen worden. Das 
gesamte Landgebiet bildet einen Kreis, der den Charakter eines 
Kommunalverbandes hat und innerhalb dessen ein Kreistag und 
ein Kreisausschuß als Organe fungieren ®®, 
Zweiter Abschnitt. 
Die Organisation des Deutschen Reiches und der 
Hreichsunmittelbaren Gebiete. 
Erstes Kapitel. 
Die Organisation des Deutschen Reiches. 
1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. 
8 120. 
[Das Deutsche Reich nennt sich in seiner Verfassung einen 
„ewigen Bund“. Ein solcher ist es auch, aber, wie bereits 
hervorgehobenb, nicht sowohl ein Bund von Staaten, als ein 
Bund des Volkes in dem Sinne wie jeder neuzeitliche Staat 
die bündische, das heißt korporative Einheit eines Volkes dar- 
stellt. Unser Reich ist das korporative Gemeinwesen des ge- 
samten deutschen Volkes und seiner Staaten. Dieses Gemein- 
wesen ist ein Staat“, und zwar ein zusammengesetzter Staat vom 
Typus des Bundesstaatesd,. Der Wille dieses Gemeinwesens, die 
Reichsgewalt, ist sowohl nach ihrem Inhalt wie nach den Zwecken 
und Zielen, die sie sich setzt wie nach den Formen, in denen 
sie sich äußert, eine wahre Staatsgewalt. Sie beherrscht nicht 
nur die Einzelstaaten, sondern auch, in unmittelbarer Wirksam- 
keit, deren Untertanen, das Volk, hiermit ein zwar nicht begriffs- 
naiwendiges, aber regelmäßiges Merkmal des Bundesstaatese er- 
end. 
% Lüb. LGO vom 11. Febr. 1878, Brem. LGO vom 2. Juli 1888, G. 
vom 18. Dez. 1888. Hamb. Verf. Art. 98—100, LGO vom 12. Juli 1881. 
285 Brem. G., betr. die Verwaltung des Landgebietes, vom 23. Juni 1878, 
Abänderung vom 24. Febr. 1881, G., betr. die Beihülfe des Staates zur 
Verwaltung des Landgebietes, vom 11. Oktober 1878, Abänderung vom 
20. Nov. 1879. . 
as RV, Einleitungsworte. 
db Oben 224. 
c Oben 224, 48 ff. Die Staatlichkeit des Reiches gehört zu den obersten 
Leitsätzen des deutschen Staatsrechts, Bestritten wird dieser Leitsatz nur 
von Seydel und etwa noch von Otto Mayer (vgl. oben $ 71, N. 2); sein 
stärkster Apologet ist Haenel, DStR Bd. 1. 
4 Oben 48 fi., 224 ff. 
e Oben 50.
	        
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