Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

922 Zweiter Teil. Zweites Buch. $$ 184, 135. 
und zwar kann die Zahlung an die Witwe erfolgen, ohne daß 
deren Erbrecht besonders nachgewiesen zu werden braucht wx.] 
6. Ein besonderer strafrechtlicher Schutz ist dem Reichstage 
und seinen Mitgliedern durch das StrGB (88 105, 106) gewährt 
worden. 
5. Die BReichsbehörden. 
8 134. 
Reichsbehörden sind diejenigen Behörden, welche An- 
elegenheiten des Reiches besorgen und ihre Befugnisse von 
Örganen des Reiches ableiten. Da das Reich nur auf wenigen 
Gebieten eine eigene vollziehende Gewalt besitzt, vielmehr regel- 
mäßig die Durchführung der Reichsgesetze den einzelnen Staaten 
überläßt und sich selbst lediglich die Oberaufsicht über die Durch- 
führung vorbehält, so sind die Reichsbehörden zum größten Teil 
reine Zentralbehörden. Nur für diejenigen Gegenstände, welche 
der unmittelbaren Verwaltung des Reiches unterliegen (z. B. für 
die Marine, Post und Telegraphie), besteht eine in die einzelnen 
Teile des Reiches hineinverzweigte Behördenorganisation mit Mittel- 
und Lokalbehörden. Ubrigens bedient sich das Reich auch für 
die Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten mitunter einzel- 
staatlicher, namentlich preußischer Behörden!. In einem solchen 
Falle nehmen diese, soweit sie für die Zwecke des Reiches dem 
Organismus desselben eingefügt sind, den Charakter von Reichs- 
behörden an. 
Die Reichsbehörden sind teils Verwaltungs-, teils Justiz- 
behörden. 
8 185. 
[Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler. 
Seine Stellung ist.eine dreifache. Er ist (Art. 15 RV, vgl. oben 
2 124 S. 487) Vorsitzender und Geschäftsleiter des Bundesrates, 
erner (Art.17) Minister des Kaisers und endlich, in unmittelbarer 
Unterordnung unter den Kaiser, oberster Leiter und Dienst- 
vorgesetzter aller Reichsbehörden. Daß er, wie im Reiche, so 
stets zugleich auch in Preußen, innerhalb der preußischen Staats- 
regierung eine führende Stellung einnehmen müsse, ist bisher stets 
als eine politische Notwendigkeit angesehen worden (vgl. unten), 
indessen staatsrechtlich nicht geforderta. 
"89, 
x Zur ganzen Materie der Entschädigung der Reichsta smitglieder vgl. 
Hatschek, Parlamentsrecht 1 604 ff. sowie die oben $ 105 3 N. 36 an- 
geführte Schrift von Leonidas Pitamie. 
ı Z.B. des preußischen Kriegsministeriums, der preußischen Verwaltung 
der Staatsschulden, der preußischen Oberrechnungskammer. 
» So die herrschende Ansicht, auch die Voraufl. (459N.2). A.M. Preuß 
in ZStW 45 446.
	        
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