590 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 115.
Schriftform erscheint, mit der Zustellung der darüber ausgefertig-
ten Urkunde an den Anzustellendeni, talls nicht in der Urkunde
ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens angegebenk oder durch
gesetzliche Vorschrift das Wirksamwerden einzelner Seiten des
eamtenverhältnisses (z. B. des Anspruchs auf Besoldung) an
andere Tatsachen (z. B. den Antritt des dem Angestellten über-
tragenen Amts) geknüpft istl.]
Dem Amtsantritt der Beamten geht die Beeidigung der-
selben vorher. Die Leistung des Diensteides ist eine Dienst-
pflicht, deren Verweigerung ein Dienstvergehen (unten $ 148) dar-
stell. Der Diensteid enthält nur eine feierliche Bekräftigung
bereits vorhandener Pflichten, eine Unterlassung der Beeidigung
nicht obligatorisch, vgl. Brand, a. a. O. 51, 52); BayBG Art. 5, WürttBG
rt. 10.
i Nicht schon mit der Ausfertigung, also dem Datum der Anstellun
verfügung. A. M. einige ältere Schriftsteller (Zachariae, a. a, O. 2 33 ff.;
v. Gerber, a. a. O. 122), die ihre Ansicht unter Berufung auf die gemein-
rechtlichen Regeln über rescripta gratiae begründen. Dagegen mit Recht
die Voraufl. $ 145 Anm. 21. Wenn aber dort (und bei Bornhak, Preuß. StB
2 34) behauptet wird, die Zachariae-Gerbersche Ansicht habe im PrALR 2
10 $ 84 gesetzlichen Ausdruck gefunden, so ist dies nicht richtig. Im $ 84
a.2.0. heißt es: „Titel und Rang, welche mit einem Amte verbunden sind,
werden .... schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung verliehen.“
Das soll heißen: nicht erst mit dem Amtsantritt (womit das Recht auf die
Besoldung beginnt), sondern schon durch die das Dienstverhältnis begründende
Verfügung, die „Bestallung“. Der Ton liegt auf dem letzteren Worte, nicht
auf ausgefertigte"; aus $ 84 läßt sich nichts anderes herauslesen, als daß
die dort bezeichneten Rechte der Beamten „mit der Bestallung“ entstehen.
Die Bestallung wird aber nach allgemeinen Grundsätzen rechtswirksam mit
Zustellung; hätte das Gesetz hier anders gewollt, so hätte es sagen müssen:
„durch die Ausfertigung der Bestallung“
Die Ansicht, daß das Beamtenverhältnis im Zweifel mit der Zustellun
(Aushändigung) der Anstellungsurkunde entsteht, ist heute heirschend (v L
z.B. O. Mayer, VR 2 221 ff.; Preuß, Städt. Amtsrecht 97; Anschütz, Enz K
149; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 435; Brand, BR 54), sie wird auch von solchen
geteilt, welche in der Anstellung keine Verfügung sondern einen Vertrag
erblicken (Laband 1 452; v. Seydel-Piloty 1 684; Rehm, a. a. O. 142 u. a.),
nur daß diese, in der Folgerichti keit ihres Grundsatzes, die Ent-
pegennahme der Anstellungsurkunde ala Annahme eines Vertragsangebotes
auffassen.
k Vgl. BayBG Art. 5 Nr. 1 und 2,
I Daß die Besoldung nicht schon mit der Anstellung, sondern erst mit
dem Amtsantritt beginnt, ist in mehreren Beamtengesetzen bestimmt:
RBG $ 4 Abs. 2, Württ. BG _$ 10 Abs, 2, Bad. BG 8 16, S.-Alt. BG $ 9,
Braunschw. StDG 8 9, Anh StDG 37, Schw.-Sondh. StDG 8 3, Schaumb.-Lipp.
StDG 5 Brem. BG $ 17, Lüb. BG $ 13, Hamb. G vom 4. Mai 18-7 Art. I
8 21. Andere Gesetze haben abweichende Vorschri ten und lassen den An-
spruch auf Besoldung mit dem Ersten des Monats, in welchem die An-
stellung erfolgt, oder mit dem Ersten des folgenden Monats entstehen, so:
Sächs. StDG 3 11, S.-Weim. StDG $ 11, S-Alt. G. vom 8. Okt. 1:61 8 20,
S.-Kob.-Goth. StDG $ 12, Old. StDG $ 18, Schw.-Rud. StDG $ 11, Reuß j.L.
StDG $ 11. Wenn die Voraufl. (510) nicht nur den Besoldungsanspruch,
sondern überhaupt das Beamtenverhältnis mit dem Amtsantritt beginnen
lassen will, so ist dies eine fehlerhafte Verallgemeinerung.