Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

590 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 115. 
Schriftform erscheint, mit der Zustellung der darüber ausgefertig- 
ten Urkunde an den Anzustellendeni, talls nicht in der Urkunde 
ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens angegebenk oder durch 
gesetzliche Vorschrift das Wirksamwerden einzelner Seiten des 
eamtenverhältnisses (z. B. des Anspruchs auf Besoldung) an 
andere Tatsachen (z. B. den Antritt des dem Angestellten über- 
tragenen Amts) geknüpft istl.] 
Dem Amtsantritt der Beamten geht die Beeidigung der- 
selben vorher. Die Leistung des Diensteides ist eine Dienst- 
pflicht, deren Verweigerung ein Dienstvergehen (unten $ 148) dar- 
stell. Der Diensteid enthält nur eine feierliche Bekräftigung 
bereits vorhandener Pflichten, eine Unterlassung der Beeidigung 
nicht obligatorisch, vgl. Brand, a. a. O. 51, 52); BayBG Art. 5, WürttBG 
rt. 10. 
i Nicht schon mit der Ausfertigung, also dem Datum der Anstellun 
verfügung. A. M. einige ältere Schriftsteller (Zachariae, a. a, O. 2 33 ff.; 
v. Gerber, a. a. O. 122), die ihre Ansicht unter Berufung auf die gemein- 
rechtlichen Regeln über rescripta gratiae begründen. Dagegen mit Recht 
die Voraufl. $ 145 Anm. 21. Wenn aber dort (und bei Bornhak, Preuß. StB 
2 34) behauptet wird, die Zachariae-Gerbersche Ansicht habe im PrALR 2 
10 $ 84 gesetzlichen Ausdruck gefunden, so ist dies nicht richtig. Im $ 84 
a.2.0. heißt es: „Titel und Rang, welche mit einem Amte verbunden sind, 
werden .... schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung verliehen.“ 
Das soll heißen: nicht erst mit dem Amtsantritt (womit das Recht auf die 
Besoldung beginnt), sondern schon durch die das Dienstverhältnis begründende 
Verfügung, die „Bestallung“. Der Ton liegt auf dem letzteren Worte, nicht 
auf ausgefertigte"; aus $ 84 läßt sich nichts anderes herauslesen, als daß 
die dort bezeichneten Rechte der Beamten „mit der Bestallung“ entstehen. 
Die Bestallung wird aber nach allgemeinen Grundsätzen rechtswirksam mit 
Zustellung; hätte das Gesetz hier anders gewollt, so hätte es sagen müssen: 
„durch die Ausfertigung der Bestallung“ 
Die Ansicht, daß das Beamtenverhältnis im Zweifel mit der Zustellun 
(Aushändigung) der Anstellungsurkunde entsteht, ist heute heirschend (v L 
z.B. O. Mayer, VR 2 221 ff.; Preuß, Städt. Amtsrecht 97; Anschütz, Enz K 
149; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 435; Brand, BR 54), sie wird auch von solchen 
geteilt, welche in der Anstellung keine Verfügung sondern einen Vertrag 
erblicken (Laband 1 452; v. Seydel-Piloty 1 684; Rehm, a. a. O. 142 u. a.), 
nur daß diese, in der Folgerichti keit ihres Grundsatzes, die Ent- 
pegennahme der Anstellungsurkunde ala Annahme eines Vertragsangebotes 
auffassen. 
k Vgl. BayBG Art. 5 Nr. 1 und 2, 
I Daß die Besoldung nicht schon mit der Anstellung, sondern erst mit 
dem Amtsantritt beginnt, ist in mehreren Beamtengesetzen bestimmt: 
RBG $ 4 Abs. 2, Württ. BG _$ 10 Abs, 2, Bad. BG 8 16, S.-Alt. BG $ 9, 
Braunschw. StDG 8 9, Anh StDG 37, Schw.-Sondh. StDG 8 3, Schaumb.-Lipp. 
StDG 5 Brem. BG $ 17, Lüb. BG $ 13, Hamb. G vom 4. Mai 18-7 Art. I 
8 21. Andere Gesetze haben abweichende Vorschri ten und lassen den An- 
spruch auf Besoldung mit dem Ersten des Monats, in welchem die An- 
stellung erfolgt, oder mit dem Ersten des folgenden Monats entstehen, so: 
Sächs. StDG 3 11, S.-Weim. StDG $ 11, S-Alt. G. vom 8. Okt. 1:61 8 20, 
S.-Kob.-Goth. StDG $ 12, Old. StDG $ 18, Schw.-Rud. StDG $ 11, Reuß j.L. 
StDG $ 11. Wenn die Voraufl. (510) nicht nur den Besoldungsanspruch, 
sondern überhaupt das Beamtenverhältnis mit dem Amtsantritt beginnen 
lassen will, so ist dies eine fehlerhafte Verallgemeinerung.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.