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läßt (Recht auf Weiterführung des letzten Amtstitels mit dem
Zusatz „außer Dienst“ [a. D.], Pflicht zur Wahrung des Amts-
geheimnisses), sodann dadurch, daß der zur Ruhe gesetzte Beamte
einen gesetzlich bestimmten Teil des zuletzt empfangenen Dienst-
einkommens als Ruhegehalt oder Pension weiter bezieht.
Die Versetzung in den Ruhestand findet also nur Anwendung auf
besoldete Berutsbeamte. Sie kann, sofern nicht die Voraussetzungen
der Pensionierung wider Willen vorliegen (s. unten 630), nur auf
Antrag des Beamten erfolgen; der Antrag ist insoweit Vorbedingung
der Gültigkeit des Pensionierungsaktes. Dem Antrag muß statt-
gegeben werden, wenn der Beamte ein bestimmtes Lebensalter
(nach den meisten Gesetzgebungen das 65. Jahr) erreicht hat oder
nach einer Dienstzeit von gewisser Mindestdauer (meist 10 Jahre)
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen und geistigen Kräfte dienstunfähig geworden iste,
Unter diesen, im gegebenen Falle nachzuweisenden, Umständen
hat der Beamte mithin einen — freilich nicht zivilgerichtlich ver-
folgbaren — Rechtsanspruch auf die Versetzung in den Ruhestand.
Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit das Gesetz nicht
ein anderes bestimmt, von demjenigen Staatsorgan ausgesprochen,
welches dem Beamten das von ihm zuletzt bekleidete Amt über-
tragen hatte; dieselbe Instanz setzt in der Regel auch den Betrag
des Ruhegehalts fest. Letzterer, die Pension, bemißt sich nach
der Höhe der zuletzt bezogenen festen Besoldung und nach der
Dauer der zurückgelegten Dienstzeitf. Der Mindestbetrag der
Pension beläuft sich nach den meisten Gesetzgebungen auf
331/a—40 vom Hundert, der Höchstbetrag auf 75 vom Hundert
des letzten Gehalts; in einzelnen Länderng ist ein Aufsteigen
bis zur vollen Höhe des letzten Gehalts möglich. Der Anspruch
auf den Ruhegehalt ist im ordentlichen Rechtswege verfolgbar,
wie der Besoldungsanspruch. Der Anspruch erlischt, wenn der
nn m ne ip
e RBG 85 34, 34a, Preuß. G. vom 27. März 1872 $ 1, Bay. BG Art. 47,
Sächs. StDG $ 18, G. vom 3, Juni 1876 $$ 6, 10, Württ. B& Art.29, Bad. BG
29, Hess. G. vom 21. März 1914 Art.7, S.-WeimStDG $ 34, S.-Mein. StBG Art.25,
„Alt. StDG 33 341—36, S.-Kob.-Goth. StDG 8 35, Braunschw. StDG 83 114.
115, Schw.-Sondh. StDG $ 39, G. vom 22. Dez. 1891, Schw.-Rud. StDG 3 34,
G. vom 10. Mai 1&83 $ 48, Old. StDG Art. 55, Anl, StDG $ 36, Iteuß ä.L.
G. vom 3. März 1883 Art. II, Reuß j. L. StDG 3 33, Lipp. StDG 8 38.
Schaumb.-Lipp. StD(xs 3 35, Brem. BG 8 40, Lüb. PensG 32,3, Hamb. Disz-
nnd E: 32, RBG 83 34, 34a, G. vom 21. April 1886 Art. 1, Els.-Lothr.
} Über die Berechnung dieser Dienstzeit enthalten die einschlägigen
Gesetze genaue Bestimmungen. Der Lauf der Dienstzeit beginnt mit der
Rechtswirksamkeit der Anstellung, wofern das Gesetz nicht einen andern
Zeitpunkt maßgebend sein läßt (z. B. die Leistung des Beamteneides: RBG
| 23, ah G. vom 27. März 1872 $ 13, Bay. BG Art. 53, Bad. BG $ 37
8. 2).
8 2.B. in Hessen nach dem G. vom 27. Nov. 1874 nach 50 Dienstjahren
(durch das G. vom 21. März 1914 für die Zukunft beseitigt).