628 Zweiter Teil. Zweites Buch. 8 159.
Die Entziehung des Amtes und Aufhebung des Beamten-
verhältnisses im Wege des Disziplinarverfahrens wird in
den Staatsdienergesetzen als Dienstentlassung bezeichnet.
Sie hat Verlust des Amtes, Titels, Ranges, der Ansprüche auf
Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zur Folge, während
die Wiederanstellung dadurch nicht ausgeschlossen wird. Auch
kann dem Entlassenen vermöge eines besonderen Ausspruches der
Disziplinar- oder Anstellungsbehörde ein Teil seiner Pension be-
lassen werden, wenn mildernde Umstände vorliegen oder besondere
Dürftigkeit dazu Veranlassung gibt. Nach einzelnen neueren
Gesetzen kann die Dienstentlassung gegenüber den Mitgliedern
gewisser hoher richterlicher Behörden, welche sonst, im Interesse
der Unabhängigkeit ihrer Stellung und Tätigkeit einem Disziplinar-
verfahren nicht unterliegen (Reichsgericht, oberste Verwaltungs-
gerichtshöfe, Kompetenzgerichtshöfe), durch Plenarbeschluß aus-
gesprochen werden, wenn dieselben wegen einer entehrenden
Handlung zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt
sind 18,
Der Dienstentlassung geht ein kontradiktorisches Verfahren
mit mündlicher Schlußverhandlung voraus. Die Entscheidung
über die Entlassung war, soweit richterliche Beamte in Betracht
kamen, schon durch die früheren Landesgesetze meist den Ge-
richten bzw. Behörden, die nur mit richterlichen Beamten besetzt
waren, übertragen worden. Das Reichsgerichtsverfassungsgesetz
hat diesen Grundsatz zu einem gemeinrechtlichen erhoben. Dem-
nach kann jetzt im ganzen Deutschen Reiche die Dienstentlassung
der Richter nur durch „richterliche Entscheidung“ [d. h. durch
Urteil eines ordentlichen Gerichts oder einer ausschließlich mit
Richtern besetzten besonderen Disziplinarbehörde] ausgesprochen
werden!®, Die Entscheidung über die Dienstentlassung der
der zu Zuchthausstrafe usw. Verurteilte hört auf, Beamter zu sein. — Die
hier und in der vorigen Anmerkung bezeichneten Vorschriften des Str&B
wollen nicht sagen, daß nur in ihren Fällen die Kriminalstrafe das Be-
amtenverhältnis zerstört, stehen also Bestimmungen der Beamtengesetze,
‚welche diese Rechtsfolge krimineller Bestrafung auch noch in andern Fällen
eintreten lassen, nicht entgegen. Solche Bestimmungen enthalten keine Ver-
schärfung von Strafen, die im RStrGB angedroht sind, sie sind überhaupt
nicht straf-, sondern beamtenrechtlicher Natur, greifen mithin in den
Herrschaftsbereich des Str@B nicht ein. Hierher gehören z.B. 87 des Preuß.
DiszG vom 21. Juli 1852 und 86 des Preuß. RichterDiszG vom 7. Mai 1851.
wonach die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger
Dauer den Verlust des „Amtes“ (gemeint ist wiederum die Beamteneigenschaft)
von selbst nach sich zieht. Diese $$ sind durch das StrGB nicht aufgehoben.
Übereinstimmend von Rheinbaben, DiszG 118, 119; Brand, BR 734, 735,
RGZ 17 240; a. M. das vormalige Reichsoberhandelagericht, Entsch. 18 38,
39 und die Voraufl. 541.]
12 Vgl. oben $ 142 Anm. 10.
18 Vgl. oben $ 148 bei Anm. l. RGVG 8 8 (vgl. EG S 11), Preuß. G.
vom 7. Mai 1851 88 18ff., G vom 9. April 1879 S$ 2ff., Bay. DiszG für
richterliche Beamte Art. 14—23, Sächs. x. vom 20. März 1880 $ 26, Württ.