Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

60 Einleitung. $ 18. 
3. anzugeben, in welchen Handlungen sich die Staatsherrschaft 
äußert — Funktionen der staatlichen Organe; 
4. die rechtliche Stellung zu normieren, welche die der Staats- 
herrschaft unterworfenen Personen dem Staate gegenüber ein- 
nehmen — Rechtsverhältnisse der Untertanen. 
8 18. 
Man unterscheidet allgemeines und besonderes Staats- 
recht. Unter allgemeinem Staatsrecht verstand man früher philo- 
sophisches, ideales oder natürliches Staatsrecht im Gegensatz zum 
positiven. Diese Bezeichnung kommt selbst noch bei solchen 
Schriftstellern vor, welche dem philosophischen Rechte eine prak- 
tische Anwendbarkeit nicht zugestehen . Der Begriff des philo- 
sophischen Rechtes ist aber überhaupt zu verwerfen; es gibt kein 
anderes Recht als positives®, Ebensowenig darf man den Aus- 
druck „allgemeines Staatsrecht“ verwenden, um diejenigen Sätze 
zu bezeichnen, welche sich auf Wesen und Zweck des Staates 
beziehen. Wenn diese auch zu juristischen Argumentationen 
benutzt werden können, so sind sie doch keine Rechtssätze. Der 
Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Staatsrecht 
kann vielmehr nur so gefaßt werden, daß dieses das spezielle 
Recht eines einzelnen Staates oder einer Sfaatengruppo, 
jenes das Recht des Staates überhaupt, d.h. aller möglichen 
Staaten, namentlich der Staaten einer bestimmten Zeitepoche oder 
Kulturstufe, bezeichnet?®. Eine Art des besonderen Staatsreehtes 
ist das deutsche. 
U R.v. Mohl, Enzyklopädie ($ 23) 174 ff.; H. A. Zachariä, St.R. 1 0 2) 4. 
® Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie (1892); Jellinek, 
Staatsl. 350 ff. 
® So faßt den Unterschied auch Bluntschli, Allg. Staatal. 11 ff.; ferner 
H. Schulze, Einleitung $ 6, Lebrbuch 8 3; Gareis, Allg. St.R. 10ff. und 
Rehm, Staatsl. 6.
	        
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