Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

112 Zweiter Teil. ‚Drittes Buch. $ 166. 
erlassenen Rechtsverordnungen der Verkündigung im RGBI nicht. 
Die Verkündigung der auf reichsgesetzlicher Grundlage von 
einzelstaatlichen Organen (Landesregierungen, Landes- 
behörden) erlassenen Verordnungen richtet sich nach landesrecht- 
lichen Grundsätzen (oben $ 159 a. a. O).] 
4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. 
8 166. 
1. In der Zeit von der Vereinigung Elsaß-Lothringens mit 
dem Deutschen Reiche bis zum Eintritt der Wirksamkeit der 
Reichsverfassung war die- Ausübung der gesetzgebenden 
Gewalt in allen Angelegenheiten des Landes dem Kaiser 
übertragen, welcher dazu der Zustimmung des Bundesrates be- 
durfte. Eine Mitwirkung des Reichstages sollte nur in zwei 
Fällen stattfinden: a) bei Abänderungen und Ergänzungen der 
Reichsverfassung, welche gelegentlich der Einführung einzelner 
Teile derselben in Elsaß-Lothringen erforderlich wurden, b) bei 
Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Garantieen für 
Elsaß - Lothringen, welche eine Belastung des Reiches herbei- 
führten !!. 
Nach Einführung der Verfassung wurde die Gesetzgebung 
für Elsaß-Lothringen sowohl auf den Gebieten der Reichs- als 
auf denen der Landeszuständigkeit von den Faktoren der Reichs- 
gesetzgebung, also durch Bundesrat, Reichstag und Kaiser in 
dem durch die RV, Art. 5, 7!, 17, 2 geordneten Zusammenwirken 
(oben $ 163) ausgeübt. | 
Dagegen ist durch das RG vom 2. Mai 1877 für die 
Landesgesetzgebung, [d. h. für den Erlaß solcher Reichs- 
gesetze, welclie nach Geltungsbereich und Inhalt in die Zuständig- 
keit der Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen fallen würden, 
wenn Elsaß-Lothringen ein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne: 
ein Staat des Deutschen Reiches wäre,] eine zweifache Form 
eingeführt worden: 1. als die normale Form der Erlaß durch den 
Kaiser unter Zustimmung des Bundesrates und Landesausschusses, 
2. subsidiär kraft eines besonderen Vorbehaltes der Erlaß im Wege 
der gemeingültigen Reichsgesetzgebung, also durch Bundesrat, 
Reichstag und Kaiser®. 
vom 13. Nov. 1873 (RGBi 867), die Abänderungsverordnung dazu vom 1. Sept. 
1892 (RGBI 787), die V. zur Ausführung des RG vom 10. Mai 1892 über die 
Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- 
schaften (S. 668). 
d A. M. die Voraufl. 607. Vgl. dagegen oben $ 159 a. a. O. 
ı RG, betr. die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen 
Reiche, vom 9. Juni 1871 8$ 2 und 3. Vgl. oben $ 138 S. 541. 
2 RG vom 9. Juni 1871 $ 3. Vgl. oben 543, . 
® RG, betr. die Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen vom 2. Mai
	        
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