112 Zweiter Teil. ‚Drittes Buch. $ 166.
erlassenen Rechtsverordnungen der Verkündigung im RGBI nicht.
Die Verkündigung der auf reichsgesetzlicher Grundlage von
einzelstaatlichen Organen (Landesregierungen, Landes-
behörden) erlassenen Verordnungen richtet sich nach landesrecht-
lichen Grundsätzen (oben $ 159 a. a. O).]
4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen.
8 166.
1. In der Zeit von der Vereinigung Elsaß-Lothringens mit
dem Deutschen Reiche bis zum Eintritt der Wirksamkeit der
Reichsverfassung war die- Ausübung der gesetzgebenden
Gewalt in allen Angelegenheiten des Landes dem Kaiser
übertragen, welcher dazu der Zustimmung des Bundesrates be-
durfte. Eine Mitwirkung des Reichstages sollte nur in zwei
Fällen stattfinden: a) bei Abänderungen und Ergänzungen der
Reichsverfassung, welche gelegentlich der Einführung einzelner
Teile derselben in Elsaß-Lothringen erforderlich wurden, b) bei
Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Garantieen für
Elsaß - Lothringen, welche eine Belastung des Reiches herbei-
führten !!.
Nach Einführung der Verfassung wurde die Gesetzgebung
für Elsaß-Lothringen sowohl auf den Gebieten der Reichs- als
auf denen der Landeszuständigkeit von den Faktoren der Reichs-
gesetzgebung, also durch Bundesrat, Reichstag und Kaiser in
dem durch die RV, Art. 5, 7!, 17, 2 geordneten Zusammenwirken
(oben $ 163) ausgeübt. |
Dagegen ist durch das RG vom 2. Mai 1877 für die
Landesgesetzgebung, [d. h. für den Erlaß solcher Reichs-
gesetze, welclie nach Geltungsbereich und Inhalt in die Zuständig-
keit der Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen fallen würden,
wenn Elsaß-Lothringen ein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne:
ein Staat des Deutschen Reiches wäre,] eine zweifache Form
eingeführt worden: 1. als die normale Form der Erlaß durch den
Kaiser unter Zustimmung des Bundesrates und Landesausschusses,
2. subsidiär kraft eines besonderen Vorbehaltes der Erlaß im Wege
der gemeingültigen Reichsgesetzgebung, also durch Bundesrat,
Reichstag und Kaiser®.
vom 13. Nov. 1873 (RGBi 867), die Abänderungsverordnung dazu vom 1. Sept.
1892 (RGBI 787), die V. zur Ausführung des RG vom 10. Mai 1892 über die
Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann-
schaften (S. 668).
d A. M. die Voraufl. 607. Vgl. dagegen oben $ 159 a. a. O.
ı RG, betr. die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen
Reiche, vom 9. Juni 1871 8$ 2 und 3. Vgl. oben $ 138 S. 541.
2 RG vom 9. Juni 1871 $ 3. Vgl. oben 543, .
® RG, betr. die Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen vom 2. Mai