Die Funktionen. 8 172. 135
gerichten ist, abgesehen von den im Falle der Verkündigung des
Kriegszustandes zu errichtenden Kriegsgerichten, unstatthaft®.
Eine Bestätigung der Todesurteile findet nicht mehr statt.
Das Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte kommt auch
in einer Reihe von Bestimmungen zum Ausdruck, welche den
Zweck haben, jede mittelbare Einwirkung des Monarchen und
der Verwaltungsorgane auf die Entscheidung der Rechtsstreitig-
keiten zu verhindern, nämlich: 1. in den Bestimmungen über die
rechtliche Stellung der Richter in ihrer Eigenschaft als
Staatsbeamte, insbesondere darin, daß die Richter wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen
und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd
oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
oder in Ruhestand versetzt werden dürfen 1%; 2. in den Vorschriften
über die Bildung der Senate und Kammern bei den
Kollegialgerichten. Nach dem RGVG erfolgt die Bestimmung der
ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern bzw. Senate und
ihrer regelmäßigen Vertreter für den Fall der Verhinderung, sowie
die Verteilung der Geschäfte unter dieselben vor Beginn des
Geschäftsjahres für die Dauer desselben. Die getroffene Anordnung
kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn
dies wegen eingetretener Überlastung eines Senats (Kammer) oder
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
des Gerichtes erforderlich wird. Alle diese Anordnungen gehen
vom Präsidium aus. Dasselbe besteht aus dem Präsidenten des
Gerichtes, den Senatspräsidenten (Kammerdirektoren) und dem
oder den ältesten Mitgliedern (bei den Landgerichten dem ältesten,
bei den Oberlandesgerichten. den zwei und beim Reichsgericht den
vier ältesten Mitgliedern) !!; 3. in den Vorschriften über die Ver-
tretung der Richter und die Zuziehung von Hilfs-
richtern. Das RGVG bestimmt darüber folgendes: Bei den
Landgerichten erfolgt die Anordnung einer Vertretung, soweit
sie nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, auf
den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung. Die
Beiordnung eines nicht ständigen Richters darf jedoch, wenn sie
auf eine bestimmte Zeit erfolgt, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie
auf unbestimmte Zeit erfolgt, solange das Bedürfnis, durch welches
echeidung die Bestimmung eines Staatsvertrages in Betracht komme, die
Gerichte über deren Gültigkeit, Anwendbarkeit und Bedeutung die Außerun
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten einholen und sich danac
bei der Entscheidung richten sollten. Durch V. vom 24. Nov. 1834 ist sie
jedoch wieder aufgehoben worden. Vgl. Loening, im VerwArch 8 107 ff.
es RGVG S 18,
® RStPrO 8 485.
ı RGVG $ 8, RMilStr@O 85 81, 96. — Vgl. oben 88 150, 159 u. 154
S. 618 ff, 625. - .
1! RGVG 88 62 u. 63, 121, 133. Ahnliche Bestimmungen bestehen auch
für das Reichsmilitärgericht. Hier erfolgt die Anordnung durch den Präsi-
denten nach Anhörung der Senatspräsidenten (RMilStrGO 88 88, 89).