Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 172. 135 
gerichten ist, abgesehen von den im Falle der Verkündigung des 
Kriegszustandes zu errichtenden Kriegsgerichten, unstatthaft®. 
Eine Bestätigung der Todesurteile findet nicht mehr statt. 
Das Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte kommt auch 
in einer Reihe von Bestimmungen zum Ausdruck, welche den 
Zweck haben, jede mittelbare Einwirkung des Monarchen und 
der Verwaltungsorgane auf die Entscheidung der Rechtsstreitig- 
keiten zu verhindern, nämlich: 1. in den Bestimmungen über die 
rechtliche Stellung der Richter in ihrer Eigenschaft als 
Staatsbeamte, insbesondere darin, daß die Richter wider ihren 
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen 
und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd 
oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle 
oder in Ruhestand versetzt werden dürfen 1%; 2. in den Vorschriften 
über die Bildung der Senate und Kammern bei den 
Kollegialgerichten. Nach dem RGVG erfolgt die Bestimmung der 
ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern bzw. Senate und 
ihrer regelmäßigen Vertreter für den Fall der Verhinderung, sowie 
die Verteilung der Geschäfte unter dieselben vor Beginn des 
Geschäftsjahres für die Dauer desselben. Die getroffene Anordnung 
kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn 
dies wegen eingetretener Überlastung eines Senats (Kammer) oder 
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder 
des Gerichtes erforderlich wird. Alle diese Anordnungen gehen 
vom Präsidium aus. Dasselbe besteht aus dem Präsidenten des 
Gerichtes, den Senatspräsidenten (Kammerdirektoren) und dem 
oder den ältesten Mitgliedern (bei den Landgerichten dem ältesten, 
bei den Oberlandesgerichten. den zwei und beim Reichsgericht den 
vier ältesten Mitgliedern) !!; 3. in den Vorschriften über die Ver- 
tretung der Richter und die Zuziehung von Hilfs- 
richtern. Das RGVG bestimmt darüber folgendes: Bei den 
Landgerichten erfolgt die Anordnung einer Vertretung, soweit 
sie nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, auf 
den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung. Die 
Beiordnung eines nicht ständigen Richters darf jedoch, wenn sie 
auf eine bestimmte Zeit erfolgt, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie 
auf unbestimmte Zeit erfolgt, solange das Bedürfnis, durch welches 
echeidung die Bestimmung eines Staatsvertrages in Betracht komme, die 
Gerichte über deren Gültigkeit, Anwendbarkeit und Bedeutung die Außerun 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten einholen und sich danac 
bei der Entscheidung richten sollten. Durch V. vom 24. Nov. 1834 ist sie 
jedoch wieder aufgehoben worden. Vgl. Loening, im VerwArch 8 107 ff. 
es RGVG S 18, 
® RStPrO 8 485. 
ı RGVG $ 8, RMilStr@O 85 81, 96. — Vgl. oben 88 150, 159 u. 154 
S. 618 ff, 625. - . 
1! RGVG 88 62 u. 63, 121, 133. Ahnliche Bestimmungen bestehen auch 
für das Reichsmilitärgericht. Hier erfolgt die Anordnung durch den Präsi- 
denten nach Anhörung der Senatspräsidenten (RMilStrGO 88 88, 89).