Die Funktionen. $ 182, 18%
fallen, da in der Verletzung eines subjektiven Rechtes st:ts auch
eine Verletzung objektiver Rechtsvorschriften enthalten ist. Es
kommen jedoch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Fälle vor,
in denen es sich gar nicht um den Schutz subjektiver Rechte,
sondern lediglich um die Aufrechterhaltung objektiver Rechts-
vorschriften handelt; diese sind namentlich in der preußischen
Gesetzgebung ausgebildet worden®°. Den größeren Teil der Ver-
waltungsstreitsachen bilden allerdings solche, bei welchen der
Schutz eines individuellen Rechtskreises gegenüber Eingriffen der
Verwaltungsorgane in Frage- steht. In dieser Hinsicht ist aber.
die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den verschiedenen
Staaten verschieden gestaltet. Am engsten begrenzt erscheint sie
in der älteren Gesetzgebung Badens®? und Hessens ®?, Hier kommen
zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nur solche
Angelegenheiten, in welchen sich mehrere individuell berechtigte
Subjekte (Privatpersonen, Gemeinden usw.) als streitende Teile
gegenüberstehen; außerdem sind ihm einzelne anderweite Gegen-
stände durch spezielle gesetzliche Anordnung überwiesen. Da-
gegen tritt nach der neueren Gesetzgebung dieser Staaten®® und
in den übrigen Staaten die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch dann
in Wirksamkeit, wenn ein Einzelner und ein staatliches Organ
sich gegenüberstehen. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit
bilden bier obrigkeitliche Verfügungen, durch welche der Einzelne
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zuständigkeit
der Verwaltungsgerichte über diese Angelegenheiten beruht in
Preußen, Bayern, Baden, Oldenburg, Anhalt, Braunschweig, Sachsen-
Meiningen und Lippe auf einer gesetzlichen Aufzählung der einzelnen
Gegenstände, in Württemberg und Sachsen auf einer generellen
Klausel®*. Doch ist in Preußen, Baden, Oldenburg, Braunschweig,
Anhalt, den Staaten des thüringischen Oberverwaltungsgerichts
Dagegen leugnet Gneist, Rechtsstaat 270 ff. und an anderen Orten, die Existenz
individueller Rechte im Verwaltungsrecht gänzlich und erklärt das Partei-
recht im Verwaltungsstreitverfahren für etwas aus dem objektiven Rechte
Abgeleitetes, Beide Anschauungen sind einseitig. Vgl. &. Meyer-Dochow,
VR 79; G. Jellinek, System 358; Anschütz a. a. 0, 402; Fleiner, Instit.
342, 343. Vgl. auch die vorige Anm. über den Unterschied zwischen Preußen
und den Mittelstaaten; dort ist nachgewiesen, daß die Verwaltnngsrechts-
flege nicht nur dem Rechtsschutz, sondern darüber hinaus in Preußen auch
dem reinen Interessenschutz dienen kann und dient],
20 Vgl. Anschütz a. a. O. 402.
sı Bad, Organis.G. vom 5. Okt. 1868, S 5, 15.
°3 Hess. Ges. über die innere Verwaltung vom 12. Juni 1874 Art. 48,
67, G., betr. das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Jan. 1875.
83 Bad. VRechtspfl.G. vom 14. Juni 1884, Hess. (}., betr. die Verwaltungs-
rechtapfle o vom 8. Juli 1911.
ürtt. G. vom 16. Dez. 1876 Art. 13; dazu Bühler, subj. öffentl.
Rechte 923 ff.; Sächs. G. vom 19. Juli 1900, 2 73 ff. Die Bestimmungen
des $ 73 über die Zulässigkeit der Anfechtungsklage haben die Bedeutung
einer allgemeinen Zuständigkeitsformel, wonach der Verwaltungsrechtsweg
schlechthin gegen alle Verfügungen der inneren Verwaltung beschritten
werden kann. Vgl. Apelt a. a. O. 44, 55 ff.; Bühler a. a. O. 418 ff.
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