Die Funktionen. $ 203. 873
steuern. Infolge der Umgestaltung der gesamtdeutschen Verfassung
endlich entstand eine besondere Finanzverwaltung des Reiches
neben der der Einzelstaaten.
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
1. Im allgemeinen.
8 208.
In weitaus den meisten deutschen Staaten, d. h. in allen, in
welchen eine gesetzliche Regelung der Domanialverhältnisse statt-
gefunden hat, besteht eine.Trennung zwischen dem Staatsver-
mögen und dem Privatvermögen oder Fideikommißgut
der regierenden Familie, welches häufig als Kammergut
bezeichnet wird. Nur sehr vereinzelt hat sich das Kammergut
in seiner alten Gestaltung erhalten und trägt in diesem Falle einen
gemischten Charakter an sich, der in den früheren Verfassungs-
zuständen seine Erklärung findet!,
I. Das Staatsvermögen zerfällt in Verwaltungs-
vermögen und Finanzvermögen. Ersteres ist der Inbegriff
derjenigen Güter, welche Zwecken der Verwaltung dienen, also
zur Benutzung für öffentliche Zwecke bestimmt sind. Letzteres
umfaßt diejenigen Vermögensgegenstände, welche dem Staate als
Einnahmequelle dienen: die Domänen, d. h. landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke, Forsten, Bergwerke, Fabriken und Aktiv-
kapitalien®. Doch ist die Grenze zwischen Verwaltungs- und
Finanzvermögen flüssig.
II. DieEinnahmen des Staates teilen sich in folgende Gruppen :
A. privatrechtliche Einnahmen, d. h. solche, welche
der Staat aus der Beteiligung am allgemeinen vermögensrechtlichen
Verkehr gewinnt. Zu diesen gehören die Einnahmen aus den
Staatsdomänen, Staatsforsten, Staatsbergwerken, Staatseisenbahnen,
Staatsfabriken, staatlichen Bank- und Handelsgeschäften, Staats-
lotterien, staatlichen Aktivkapitalien, endlich aus herrenlosen Sachen
und vakanten Erbschaften?,
! Ne oben $ 94 S. 319 ff.
& Über die rechtliche Bedeutung der Einteilung in Verwaltungs- und
Finanzvermögen im allgemeinen vgl. Laband, AnnDR 1878 412 ff. und SERDR®
4 345 ff.; G. Meyer, Lehrb. d. VerwR? 2 181ff.. Diese rein finanztechnische
Unterscheidung deckt sich nicht mit der im französischen Recht ausgebildeten
Einteilung in domaine publique und d, priveo, die an die Verkcehrsfähigkeit
des einzelnen Gegenstands anknüpft 8 erscheint deshalb verfehlt, wenn
Dochow in der 3. Aufl. des Gg. Meyerschen LehrbdVerwR 619 unter Be-
rufung auf O. Mayer, DVerwR 2 71ff. den Begriff der öffentlichen Sachen
ncben Verwaltungs- und Finanzvermögen als weiteren Bestandteil des Staats-
vermögens nennt. — Nur noch für die Finanzen der Verbände im Staat
bedeutsam sind die Begriffe des Grundstocks-, Kämmerei-, Bürger- usw.
Vermögens.
® Wegen Einzelheiten vgl. z. B. Schwarz in Hwb. StVerwR 8 473 fi.
® Wegen Einzelheiten vgl. die Darstellungen des Verwaltungsrechts,
z. B. G. Meyer a. a. O. 180 ff. (3. Aufl. 631 ff.).