Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 203. 873 
steuern. Infolge der Umgestaltung der gesamtdeutschen Verfassung 
endlich entstand eine besondere Finanzverwaltung des Reiches 
neben der der Einzelstaaten. 
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten. 
1. Im allgemeinen. 
8 208. 
In weitaus den meisten deutschen Staaten, d. h. in allen, in 
welchen eine gesetzliche Regelung der Domanialverhältnisse statt- 
gefunden hat, besteht eine.Trennung zwischen dem Staatsver- 
mögen und dem Privatvermögen oder Fideikommißgut 
der regierenden Familie, welches häufig als Kammergut 
bezeichnet wird. Nur sehr vereinzelt hat sich das Kammergut 
in seiner alten Gestaltung erhalten und trägt in diesem Falle einen 
gemischten Charakter an sich, der in den früheren Verfassungs- 
zuständen seine Erklärung findet!, 
I. Das Staatsvermögen zerfällt in Verwaltungs- 
vermögen und Finanzvermögen. Ersteres ist der Inbegriff 
derjenigen Güter, welche Zwecken der Verwaltung dienen, also 
zur Benutzung für öffentliche Zwecke bestimmt sind. Letzteres 
umfaßt diejenigen Vermögensgegenstände, welche dem Staate als 
Einnahmequelle dienen: die Domänen, d. h. landwirtschaftlich 
genutzte Grundstücke, Forsten, Bergwerke, Fabriken und Aktiv- 
kapitalien®. Doch ist die Grenze zwischen Verwaltungs- und 
Finanzvermögen flüssig. 
II. DieEinnahmen des Staates teilen sich in folgende Gruppen : 
A. privatrechtliche Einnahmen, d. h. solche, welche 
der Staat aus der Beteiligung am allgemeinen vermögensrechtlichen 
Verkehr gewinnt. Zu diesen gehören die Einnahmen aus den 
Staatsdomänen, Staatsforsten, Staatsbergwerken, Staatseisenbahnen, 
Staatsfabriken, staatlichen Bank- und Handelsgeschäften, Staats- 
lotterien, staatlichen Aktivkapitalien, endlich aus herrenlosen Sachen 
und vakanten Erbschaften?, 
! Ne oben $ 94 S. 319 ff. 
& Über die rechtliche Bedeutung der Einteilung in Verwaltungs- und 
Finanzvermögen im allgemeinen vgl. Laband, AnnDR 1878 412 ff. und SERDR® 
4 345 ff.; G. Meyer, Lehrb. d. VerwR? 2 181ff.. Diese rein finanztechnische 
Unterscheidung deckt sich nicht mit der im französischen Recht ausgebildeten 
Einteilung in domaine publique und d, priveo, die an die Verkcehrsfähigkeit 
des einzelnen Gegenstands anknüpft 8 erscheint deshalb verfehlt, wenn 
Dochow in der 3. Aufl. des Gg. Meyerschen LehrbdVerwR 619 unter Be- 
rufung auf O. Mayer, DVerwR 2 71ff. den Begriff der öffentlichen Sachen 
ncben Verwaltungs- und Finanzvermögen als weiteren Bestandteil des Staats- 
vermögens nennt. — Nur noch für die Finanzen der Verbände im Staat 
bedeutsam sind die Begriffe des Grundstocks-, Kämmerei-, Bürger- usw. 
Vermögens. 
® Wegen Einzelheiten vgl. z. B. Schwarz in Hwb. StVerwR 8 473 fi. 
® Wegen Einzelheiten vgl. die Darstellungen des Verwaltungsrechts, 
z. B. G. Meyer a. a. O. 180 ff. (3. Aufl. 631 ff.).
	        
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