Die Organe. $ 150. 617
(dem Gehalt) dadurch, daß sie nach Ortsklassen abgestuft sind.
Eine Versetzung in einen Ort mit einem höheren oder niedrigeren
Satze des Wohnungsgeldzuschusses gilt daher nicht als eine Ver-
mehrung oder Verminderung des Gehaltes. Dies ist namentlich
hinsichtlich der Frage, ob eine Versetzung zulässig sei, und
hinsichtlich des Ersatzes der Umzugskosten von Wichtigkeit.
Beamte mit Dienstwohnungen erhalten keine Wohnungsgeld-
zuschüsse. Bei der Pensionierung wird der Durchschnittssatz des
Wohnungsgeldzuschusses für die verschiedenen Ortsklassen be-
willigt. .
Neben der Besoldung kommen häufig noch besondere persön-
liche Zulagen und Vergütungen für speziell geleistete
Dienste vor. Diese unterscheiden sich von der Besoldung dadurch,
daß sie dem betreffenden Beamten nur für seine Person bewilligt,
aber kein Bestandteil des Gehaltes der betreffenden Stelle sind.
Der Nachfolger hat also keinen Anspruch darauf. Ob sie für
den fraglichen Beamten selbst einen Teil der Besoldung bilden,
also bei der Berechnung des Wartegeldes und der Pension in An-
rechnung kommen, hängt davon ab, ob sie demselben dauernd oder
nur auf Zeit, Widerruf oder für speziell geleistete Dienste gewährt
worden sind.
Außerdem erhalten Beamte auch wohl Gebühren für die
Vornahme gewisser Amtshandlungen. Diese Art der Entschädi-
gung, welche früher sehr verbreitet war, ist in neuerer Zeit
fast in allen Staaten beseitigt, für Richter sogar reichsgesetzlich
ausgeschlossen !. Die Gebühren bilden keinen Bestandteil der
Besoldung und kommen bei Berechnung der Pension und des
Wartegeldes nicht in Betracht.
Die Beamten haben endlich Anspruch auf Ersatz des-
jenigen Aufwandes, welchen sie im Dienste zu machen ge-
zwungen sind. Zu diesem gehören die Ausgaben für Bureau-
bedürfnisse, soweit dieselben nicht, was jetzt fast überall der Fall
ist, aus den öffentlichen Kassen bestritten werden, für Repräsen-
tationskosten, für Reisen in amtlicher Eigenschaft. Der Ersatz
für die Reisen besteht teils in Tagegeldern, teils in der Erstattung
der Transportkosten!®. Der Dienstaufwand wird entweder in der
Form von Pauschsummen für einen bestimmten Zeitraum oder in
der eines speziellen Ersatzes für die einzelnen Aufwendungen er-
stattet. Doch findet auch im letzteren Falle in der Regel keine
1873, abgeändert durch G. vom 25. Juni 1910 (neuer Tarif); Württ. BG Art. 11
Abs.1 Ziff. 3b in der Fassung vom 1. Aug. 1907 (23. Juli 1910; Sächs. G. vom
16. Juli 1902 mit Nachträgen vom 20. Dez. 1907 und 1. Juli 1912, neu bekannt-
emacht am 2. Juli 1912; Bad. G. vom 27. Mai 1910; Braunschw. G. vom 9. Jan.
911, 28. März 1913, Wald. G. vom 17. Sept. 1875. [Über die Regelung in Bayern
vgl. Seydel-Piloty, Bay. StR1 740. In Hessen sind die Wohnungsgeldzuschüsse,
nachdem ie uvor eingeführt waren, 1914 wieder beseitigt worden.)
18 Brand, Ärt. „Tagegelder“ im WStVR 8 571 ff.