Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Die  Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.  147

„oder  Vererbung  durch  Kinder  des  anderen  Erb’  sein
„will,  die  Schulden  zu  bezahlen  verbunden.“
Ferner  bestimmt  der  Tit.  120,  daß  Kondonationen
  unter  Ehegatten  nur  nach  vorheriger  Belehrung
  und  bestimmter  Erklärung  der  Ehegatten  den
Einkindschaftsverträgen  angehängt  und  mit  diesen
bestätigt  werden  dürften,  und  regelt  die  nach  Würzburger
  Recht  zulässigen  Kondonationen  unter  Geschwistern.
  Endlich  erwähnen  außer  der  oben  mitgetheilten
  VO.  v.  1777  Nr.  4,  10  die  nachfolgenden
  VO.  derselben:  VO.  v.  13.  Juli  1709,
Samml.  I,  566:  „ihre  vorhabende  Condonationes
„Teciprocas  oder  Gegenvermächtnisse,  wie  auch
„Comparationes,  Einkindschaften,  Adoptiones
„und  Contractus  vitalitios  dem  gewöhnlichen  land-„gerichtlichen
  Stylo  gemäß  aufrichten  und  confirmiren
„lassen“  und  VO.  v.  3.  Dez.  1768,  Samml.  II,
881:  „daß  die  unter  Volljährigen  geschlossenen  Con-„donationes
  und  Gegenvermächtnisse  wie  ingleichen
„die  pacta  dotalia  oder  Ehegedinge  die  landgericht-„liche
  Bestätigung  nur  bedürfen,  wenn  Minderjährige
betheiligt  sind  oder  die  Ehe  bekindet  ist.“
Herbeizuziehen  ist  endlich  noch  die  Bestimmun
des  Stadtrechtes  von  Schweinfurt,  das  bekantlich
nur  eine  concentrirte  Zusammenstellung  der  fr.  LGO.
mit  einzelnen  Abweichungen  gibt,  und  das  Tit.  71
K.  1  vorschreibt:  „Es  begiebt  sich  —  daß  bei  denen
„Ehebetheidigungen  eine  Kondonation  oder  Gegen-„vermächtniß
  aller  Habe  und  Güter  auf  den  Fall,
„da  die  Kinder  alle  vor  ihren  Eltern  mit  Tod  ab-„gehen
  sollten,  der  Einkindschaft  uit  angehängt
„wird,  —  lassen  wir  zwar  geschehen,  daß  die  Ehe-„leute
  in  casu  deficientium  omnium  liberorum
„oder  wenn  die  Kinder  alle  vor  ihnen  mit  Tod  ab-„gehen
  würden,  solche  Condonationes  oder  Gegen-„vermächtnisse
  thun  mögen,  auch  wohl  bei  denen
„Einkindschaftsverträgen  auf  solchen  Fall  mit  an-—