Die Kondonationen des Würzburger Rechtes. 147
„oder Vererbung durch Kinder des anderen Erb’ sein
„will, die Schulden zu bezahlen verbunden.“
Ferner bestimmt der Tit. 120, daß Kondonationen
unter Ehegatten nur nach vorheriger Belehrung
und bestimmter Erklärung der Ehegatten den
Einkindschaftsverträgen angehängt und mit diesen
bestätigt werden dürften, und regelt die nach Würzburger
Recht zulässigen Kondonationen unter Geschwistern.
Endlich erwähnen außer der oben mitgetheilten
VO. v. 1777 Nr. 4, 10 die nachfolgenden
VO. derselben: VO. v. 13. Juli 1709,
Samml. I, 566: „ihre vorhabende Condonationes
„Teciprocas oder Gegenvermächtnisse, wie auch
„Comparationes, Einkindschaften, Adoptiones
„und Contractus vitalitios dem gewöhnlichen land-„gerichtlichen
Stylo gemäß aufrichten und confirmiren
„lassen“ und VO. v. 3. Dez. 1768, Samml. II,
881: „daß die unter Volljährigen geschlossenen Con-„donationes
und Gegenvermächtnisse wie ingleichen
„die pacta dotalia oder Ehegedinge die landgericht-„liche
Bestätigung nur bedürfen, wenn Minderjährige
betheiligt sind oder die Ehe bekindet ist.“
Herbeizuziehen ist endlich noch die Bestimmun
des Stadtrechtes von Schweinfurt, das bekantlich
nur eine concentrirte Zusammenstellung der fr. LGO.
mit einzelnen Abweichungen gibt, und das Tit. 71
K. 1 vorschreibt: „Es begiebt sich — daß bei denen
„Ehebetheidigungen eine Kondonation oder Gegen-„vermächtniß
aller Habe und Güter auf den Fall,
„da die Kinder alle vor ihren Eltern mit Tod ab-„gehen
sollten, der Einkindschaft uit angehängt
„wird, — lassen wir zwar geschehen, daß die Ehe-„leute
in casu deficientium omnium liberorum
„oder wenn die Kinder alle vor ihnen mit Tod ab-„gehen
würden, solche Condonationes oder Gegen-„vermächtnisse
thun mögen, auch wohl bei denen
„Einkindschaftsverträgen auf solchen Fall mit an-—