198 Shynditatsklage. Substblarität detfelben.
2.
Syndikatsklage gegen einen Hypothekenbeamten. Subsidia-
rilät derselben.
Ugl. Bl. f. RA. Bd. an S. 387, „Seusse Archiv Bb. IIV
. 140 Abs. 4
Aus einem oberstrichterlichen Erkenntnisse wird
hierüber Folgendes entnommen:
Die Klage stützt sich auf die Thatsache, daß
bei der Protokollirung des Kaufverträges vom 7.
Apr. 1857 von dem Kläger die Berichtigung des
Besitztitels im Hypothekenbuche auf seine Person
beantragt, diesem Antrage entsprechend auch von
dem protokollirenden Beamten, Landrichter G.,
die Angehung des Hypothekenamtes bei dem näm-
lichen Gerichte um den betreffenden Eintrag bee
schlossen, gleichwohl aber von dem Landrichter G.,
welcher zugleich Hypotbekenbeamter bei demselben
Gerichte war, die wirkliche Umschreibung des von
dem Kläger gekauften Grundstückes auf deuselben
als neuen Besitzer im Hypothekenbuche unterlassen
und in Folge dessen Kläger durch die spätere Ein-
tragung von Hypotheken für die Gläubiger des
früheren Besitzers L. W. um den von ihm gefor-
derten Betrag beschädigt worden sei.
Nach diesen Thatsachen erscheint die Klage, in-
soweit sie auf Schadenersatz aus dem Rücklasse
des Landrichters G. gerichtet ist, im Allgemeinen
vollkommen begründet. Nachdem die Handlung,
welche die Besitzveränderung berbeiführte, bei dem
nämlichen Gerichte stattuefunden hatte, welchem ihr
Eintratz in das Hyp.-Buch zukam, so war Land-
richter G. nicht blos in Folge des vom Kläger aus-
drücklich gestellten Antrages, sondern nach §. 139 des