Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsänderung. 75
ihrem Willen abhängt, aus Funfzig Abgeordneten, welche aus
den § 64 gedachten Wahlbezirken dergestalt gewählt werden,
daß je drei zusammengeschlagene Bezirke zwei Abgeordnete zu
wählen haben.
"(64.
Mitglieder der zweiten Kammer.
Die zweite Kammer besteht aus Fünf und Siebenzig Abgeordneten,
Behufs deren Wahl das Königreich Sachsen in
eben so viel Wahlbezirke getheilt wird, von welchen jeder einen
Abgeordneten zu ernennen hat.
§ 65.
Stimmberechtigung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer.
Stimmberechtigt bei der Wahl der Abgeordneten zur
zweiten Kammer ist, ohne Unterschied der Religion und des
Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und selbststänldige
Staatsangehörige und zwar innerhalb derjenigen Gemeinde
des Königreichs Sachsen, in welcher er seinen wesentlichen
Wohnsitz hat, insofern ihm nicht einer der 5 66 angegebenen
Ausschließungsgründe entgegensteht.
Im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten
Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und
Hausgenossen, und sämmtliche der Armee Angehörigen. Die
der Armee Angehörigen üben ihr Stimmrecht in den Gemeinden
ihres Aufenthaltsorts aus.
Die nach § 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung
einem Gemeindebezirke an sich nicht angehörigen Rittergüter
oder andere zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehenden
Güter werden in Bezug auf die Wahlberechtigung ihrer Bewohner
ein für allemal derjenigen Landgemeinde oder einer
der Landgemeinden zugetheilt, deren Heimathsbezirk sie angehören.
- §66.
Hindernisse der Stimmberechtigung
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind
a) diejenigen, welche unter Curatel stehen,
b) Almosenempfänger,
e) diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen
entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen