Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Beilage  zum  Verfassungstext.  Zweite  Verfassungsänderung.  75

 

ihrem  Willen  abhängt,  aus  Funfzig  Abgeordneten,  welche  aus
den  §  64  gedachten  Wahlbezirken  dergestalt  gewählt  werden,
daß  je  drei  zusammengeschlagene  Bezirke  zwei  Abgeordnete  zu
wählen  haben.

"(64.
Mitglieder  der  zweiten  Kammer.

Die  zweite  Kammer  besteht  aus  Fünf  und  Siebenzig  Abgeordneten,
  Behufs  deren  Wahl  das  Königreich  Sachsen  in
eben  so  viel  Wahlbezirke  getheilt  wird,  von  welchen  jeder  einen
Abgeordneten  zu  ernennen  hat.

§  65.
Stimmberechtigung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer.

Stimmberechtigt  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur
zweiten  Kammer  ist,  ohne  Unterschied  der  Religion  und  des
Glaubensbekenntnisses,  jeder  männliche  volljährige  und  selbststänldige
  Staatsangehörige  und  zwar  innerhalb  derjenigen  Gemeinde
  des  Königreichs  Sachsen,  in  welcher  er  seinen  wesentlichen
Wohnsitz  hat,  insofern  ihm  nicht  einer  der  5  66  angegebenen
Ausschließungsgründe  entgegensteht.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  selbstständig  in  Städten
Bürger  und  Schutzverwandte,  auf  dem  Lande  Angesessene  und
Hausgenossen,  und  sämmtliche  der  Armee  Angehörigen.  Die
der  Armee  Angehörigen  üben  ihr  Stimmrecht  in  den  Gemeinden
ihres  Aufenthaltsorts  aus.

Die  nach  §  20  unter  4  und  5  der  Landgemeindeordnung
einem  Gemeindebezirke  an  sich  nicht  angehörigen  Rittergüter
oder  andere  zur  Gemeinde  in  gleichem  Verhältnisse  stehenden
Güter  werden  in  Bezug  auf  die  Wahlberechtigung  ihrer  Bewohner
  ein  für  allemal  derjenigen  Landgemeinde  oder  einer
der  Landgemeinden  zugetheilt,  deren  Heimathsbezirk  sie  angehören.


-  §66.

Hindernisse  der  Stimmberechtigung

Ausgeschlossen  von  der  Stimmberechtigung  sind

a)  diejenigen,  welche  unter  Curatel  stehen,

b)  Almosenempfänger,

e)  diejenigen,  zu  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen
entstanden  ist,  es  mag  dasselbe  zum  förmlichen