Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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erfolgen moͤge, wird hierdurch bei Vermeidung einer dem vierten Theil des be- 
dungenen Kauf- oder Lieferungspreises gleichkommenden Geldbuße oder verhaͤlt- 
nißmaͤßigen Gefaͤngnißstrafe unbedingt untersagt, und es soll diese Strafe unnach- 
sichtlich sowohl gegen jeden Kontrahenten, als auch außer der nach 6. 4. 5. 
sonst etwa noch verwirkten Strafe, gegen einen jeden Andern eintreten, der als 
Vermittler, oder sonst auf irgend eine Weise bei dem Abschlusse solcher Ver- 
träge mitwirkt. Ist der Betrag des bedungenen Kauf= oder Lieferungspreises 
nicht zu ermitteln, so wird die Geldbuße auf Zehn Prozent des Nominalwerths 
der Papiere festgesetzt. 
. 3. 
All bereits abgeschlossene noch laufende Verträge über Spanische Seaats- 
Schuld-Papiere müssen binnen acht Tagen nach Publikation der gegenwärtigen 
(Verordnung angezeigt und nachgewiesen werden, und zwar an Orten, wo Bör- 
sen bestehen, bei den Börsenvorstehern, sonst aber in Städten bei der Polizei- 
Obrigkeit und auf dem Lande bei dem Landrath des Kreises. Bei Perträgen, 
die nicht auf diese Weise angemeldet werden, soll sodann, auch wenn sie aus 
der Zeit vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung datirt sind, ein Klage- 
recht unbedingt nicht stattfinden (§. 1.), auch, sofern sie in Zeitkauf= oder Liefe- 
rungs-Perträgen bestehen, die obige Strafe (#. 2.) zur Anwendung kommen. 
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8. 4. 
Den oͤffentlich bestellten und vereideten Maͤklern und Agenten wird bei 
Strafe der Amtsentsetzung hierdurch untersagt, uͤber Spanische Staatsschuld- 
Papiere andere Geschaͤfte zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, als 
solche, welche sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfuͤllt werden. Auch 
muͤssen alle durch sie abgeschlossene Geschaͤfte dieser Art, bei Vermeidung einer 
gleichen Strafe, von ihnen sofort beim Abschlusse in ihr Taschen= oder Hand- 
Buch, und spätestens am folgenden Tage in ihr Journal eingetragen werden. 
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Ein Jeder, welcher sich damit befaßt, auf irgend eine Weise zwischen 
verschiedenen Personen, welcher Art sie seyn mögen, schriftlich oder mündlich 
Geschäfte über Spanische Staatsschuld-Papiere zu unterhandeln, zu vermitteln 
oder abzuschließen, ohne als Mäkler oder Agent für Papier= oder Wechsel- 
Geschäfte vorschriftsmäßig bestellt oder vereidet zu seyn, soll mit Gefängnißstrafe 
von Sechs Monaten bis Drei Jahren belegt werden. 
Die oͤffentlich bestellten und —“N½t Makler und Agenten sollen alle 
a Geschäste, welche sie über sonstige in= oder ausländische auf jeden Inhaber lau- 
Kr. kende Staats= oder Kommunalschuld= Papiere irgend einer Art abschließen, so- 
sort. beim Abschlusse in ihr Taschen= oder Handbuch aufzeichnen, und dieselben 
hier-
	        
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