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In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen siehe §. 17.
Für Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Grammen, welche unter der Adresse
bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den reglementären Bestimmungen
nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter
Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis
zum Gewicht von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte
Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthezeichen, in Ansatz gebracht.
Unzureichend frankirte Sendungen zum Gewicht über 250 Gramme bis 500 Grammen
(1 Pfund), sow'ie Sendungen von diesem Gewichte, welche den Versendungsbedingungen
nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben, beziehungsweise als unbestellbar
zu behandeln.
b) Bei der Einlieferung als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen.
Als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtiger Verfügung
sind solche den Vorschriften im ersten Absatz entsprechende Drucksachen anzusehen, welche
nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift
bilden, mit der die Versendung erfolgen soll.
Jeder Versendung besonderer (extraordinairer) Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften,
welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmeldung
dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des tarifmäßigen
Portos für so viele Exemplare als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden
sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= etc. Exemplare ist
Sache des Verlegers.
Die als besondere (extraordinaire) Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen
dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden
sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen.
Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt,
welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
Das Porto für solche als besondere (extraordinaire) Zeitungs-Beilagen eingelieferten
Drucksachen ist bei der Aufgabe bar zu entrichten. Dasselbe beträgt für jedes einzelne