Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In  Betreff  der  Versendung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zusammen  siehe  §.  17.

Für  Drucksachen  bis  zum  Gewicht  von  250  Grammen,  welche  unter  der  Adresse
bestimmter  Empfänger  zur  Post  gegeben  werden,  ist,  wenn  sie  den  reglementären  Bestimmungen
  nicht  entsprechen,  das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  jedoch  unter
  Anrechnung  der  etwa  verwendeten  Postwerthzeichen,  zu  entrichten.

Für  unzureichend  frankirte,  an  bestimmte  Empfänger  gerichtete  Drucksachen  bis
zum  Gewicht  von  250  Grammen  wird  ebenfalls  das  volle  tarifmäßige  Porto  für  unfrankirte
  Briefe,  unter  Anrechnung  der  verwendeten  Postwerthezeichen,  in  Ansatz  gebracht.

Unzureichend  frankirte  Sendungen  zum  Gewicht  über  250  Gramme  bis  500  Grammen
  (1  Pfund),  sow'ie  Sendungen  von  diesem  Gewichte,  welche  den  Versendungsbedingungen
nicht  entsprechen,  sind  an  den  Absender  zurückzugeben,  beziehungsweise  als  unbestellbar
zu  behandeln.

b)  Bei  der  Einlieferung  als  besondere  (extraordinaire)  Zeitungsbeilagen.



Als  besondere  (extraordinaire)  Zeitungsbeilagen  im  Sinne  gegenwärtiger  Verfügung
sind  solche  den  Vorschriften  im  ersten  Absatz  entsprechende  Drucksachen  anzusehen,  welche
nicht  nach  Format,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift
  bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll.

Jeder  Versendung  besonderer  (extraordinairer)  Beilagen  mit  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  welche  durch  die  Post  debitirt  werden,  muß  seitens  des  Verlegers  eine  Anmeldung
  dieser  Beilagen  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  tarifmäßigen
  Portos  für  so  viele  Exemplare  als  der  betreffenden  Zeitung  etc.  beigelegt  werden
  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  etc.  Exemplare  ist
Sache  des  Verlegers.

Die  als  besondere  (extraordinaire)  Zeitungsbeilagen  zu  versendenden  Drucksachen
dürfen  einzeln  nicht  über  einen  Bogen  stark,  auch  nicht  geheftet,  brochirt  oder  gebunden
sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.
  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,
welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

Das  Porto  für  solche  als  besondere  (extraordinaire)  Zeitungs-Beilagen  eingelieferten
Drucksachen  ist  bei  der  Aufgabe  bar  zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt  für  jedes  einzelne