Metadata : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1860  Bundesbeschluß  für  eine  neue  Verfassung.  353

grunde;  so  hatte  der  Ausschuß  lediglich  nach  seinem  subjectiven
Ermessen  hier  einen  Artikel  geändert,  dort  einen  andern  genehmigt,
  als  wäre  in  aller  Welt  die  Befugniß  des  Bundestags,
  in  innern  Landessachen  materielles  Recht  zu  schaffen,
anerkannt.

Natürlich  blieb  Preußen  bei  seinem  Widerspruch.  Auf
der  andern  Seite  war  der  König  von  Hannover  sehr  verdrießlich
  über  den  Ausschuß,  der  in  16  Artikeln  der  liberalen
Strömung  nachgegeben  hatte.  Auch  der  Kurfürst  von  Hessen
grollte  über  die  Ablehnung  seiner  Amendements;  er  hatte
ernstlich  gehofft,  nach  deren  Durchsetzung  stark  genug  zu  sein,
um  einem  seiner  Söhne  die  Thronfolge  zu  sichern.  Indessen,
beide  Potentaten  erkannten  doch  bald,  daß  Besseres  als  der
Ausschußantrag  nicht  zu  erlangen  sei,  und  bequemten  sich,
demselben  ihre  unbedingte  Zustimmung  zu  geben.  So  wurde
am  24.  März  1860  vom  Bundestage  im  Sinne  des  Ausschusses
  beschlossen.  Mit  Preußen  stimmten  nur  die  sächsischen
Herzogthümer,  Oldenburg,  Waldeck,  Reuß  j.  L.,  die  freien
Städte.  Preußen  legte  darauf  gegen  den  Beschluß,  als  auf
einer  Competenzüberschreitung  beruhend,  Protest  ein,  und  erklärte
  ihn  für  rechtlich  nichtig  und  unverbindlich.  Der  stets
leidenschaftliche  Pfordten  sagte,  ein  solches  Verfahren  mache
dem  Ansehen  des  Bundestags  den  Garaus,  und  schlug  vor,
das  preußische  Votum  einem  speciellen  Ausschuß  zur  Censur
zu  überweisen.  Indessen  Osterreich,  Hannover,  Baden  riethen
ab,  und  man  ließ  es  bei  der  Präsidialerklärung  über  die
verfassungsmäßige  Pflicht  aller  Regierungen  zur  Anerkennung
des  Beschlusses  bewenden.  In  Privatgesprächen  räumten  die
Minister  Schrenck  in  München  und  von  Hügel  in  Stuttgart

sowie  der  König  von  Sachsen  ein,  man  sei  1852  am  Bunde
v.  Sybel,  Begründung  d.  deutschen  Reiches.  II.  23