Regierungsblatt
für das
Großherwogtum Lachlen.
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Nummer 6. Weimar. 15. April 1911.
Inhalt: Geseßt über die Furserge für die Ointrröllevenen der Volksschullehrrr. Vom 15. März 1911,
Seite 35. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 38.
(25] Gesetz über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer. Vom 15. März 1911.
Wir
Wilsbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
81.
Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der festangestellten Volksschullehrer über—
nimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 an der Staat.
Die Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Groß-
herzogtum Sachsen wird aufgehoben. Die den Mitgliedern obliegenden Leistungen
an Antrittsgeldern und jährlichen Beiträgen fallen vom 1. Januar 1911 ab weg.
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