Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  25.  261

Z.  hinter  dem  mit  „Silesia“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Yonckit  1  (Gemenge  von  höchstens  20  Prozent  Ammoniumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter  und  von  höchstens  27  Prozent  Natronsalpeter  auch  mit
Barytsalpeter  —  höchstens  6  Prozent  —  und  mit  höchstens  20  Prozent
Trinitrotoluol).

Yonckit  II  (Gemenge  von  höchstens  15  Prozent  Ammoniumperchlorat,  von
Ammoniaksalpeter  und  von  höchstens  30  Prozent  Natronsalpeter,  auch

mit  Barytsalpeter  —  höchstens  10  Prozent  —  und  mit  höchstens
22),,  Prozent  Trinitrotoluol  und  Kochsalz).

VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.

Im  Abschnitt  A.  Verpackung.  Abs.  (#)  b)  wird  der  Eingang  gefaßt:

b)  Stoffe  der  Ziffern  3,  7  und  9  bedürfen  keiner  besonderen  Verpackung,
müssen  aber,  wenn  unverpackt,  mit  dichten  Wagendecken  völlig  eingedeckt  sein;
Wagendecken  sind  jedoch  bei  Stalldünger  der  Ziffer  7  nicht  erforderlich,  wenn  die
Wagen  nur  bis  zur  Bordhöhe  beladen  und  die  Sendungen  mit  einer  dünnen
Schicht  von  Erde  oder  Sand  vollständig  bedeckt  werden;  Hausmüll  usfw.
wie  bisher.  1

Die  Aunderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  3.  Mai  1910.
v.  Frauendorfer.

 

Nr.  5133  a9.
Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  Hebammen.
K.  Staatsministerium  des  Junern.

Die  88  6  Ziff.  7,  7  Ziff.  6,  19  Abs.  2  der  Dienstanweisung  für  Hebammen  —
siehe  die  Ministerial-Bekahntmachung  vom  9.  Juni  1899,  GVl.  S.  416  ff.  —  erhalten
folgende  Fassung:

§  6  Ziff.  7  zwei  amtlich  geprüfte  Krankenthermometer  nach  Celsius  (Maximalthermometer)
  und  ein  Badethermometer  nach  Celsius,  an  dem  eine  besondere  Marke  für  die
Temperatur  des  Badewassers  angebracht  ist.

8  7  Ziff.  6  ein  kleines,  blaues  Tropfglas  mit  1,2  prozentiger  Lösung  von  essigsaurem
  Silber.