Metadata : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

80  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.
88.

2.  Acußere  Formen  der  Kriegserklärung.
Artikel  1  der  Konvention.

Artikel  1  der  Konvention  lautet:  Die  Vertragsmächte  erkennen
  an,  daß  die  Feindseligkeiten  unter  ihnen  nicht  beginnen
dürfen  ohne  eine  vorausgehende,  unzweideutige  Benachrichtigung,
die  entweder  die  Form  einer  mit  Gründen  versehenen  Kriegserklärung
  oder  die  eines  Ultimatums  mit  bedingter  Kriegserklärung
  haben  muß.

In  diesem  ersten  Artikel  der  neuen  Konvention  ist  nicht
nur  prinzipiell  die  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung  ausgesprochen,
  sondern  sind  zugleich  die  äußeren  Formen  angegeben,
deren  sich  ein  Staat,  der  seinem  Gegner  den  Krieg  erklärt,
bedienen  muß.

Allc  anderen  Formen  sind  damit  ausgeschlossen;  insbesondere
ist  dic  förmliche  Kriegserklärung,  wie  sie  in  Rom  unter  dem
Namen  „clarigatio“  bestand,  1)  und  im  Mittelalter  als  „diffidatio'
  2üblich  war,  als  der  Praxis  der  Neuzeit  nicht  mehr
entsprechend  abgelehnt  worden.  Mit  Recht!  Denn  die  sachlichen
Gründe,  die  in  jenen  Zeiten  eine  förmliche  Kriegserklärung
wünschenswert  und  notwendig  erscheinen  ließen,  treffen  „mit
Rücksicht  auf  die  Publizität  der  Vorgänge  in  den  modernen  Staaten
  und  die  heute  zur  Verfügung  stehenden  Publikationsmittel
nicht  mehr  zu.“  )

I.  Wenn  auch  die  Praxis  der  Neuzeit,  wie  wir  gesehen
haben,  insbesondere  seit  1856  die  Notwendigkeit  einer  Kriegserklärung
  im  Prinzip  anerkannte,  so  war  doch  keine  bestimmte
  Form  für  dieselbe  vorgeschrieben,  vielmehr  war  ihre  Form
sehr  verschieden,  und  ihre  Auswahl  dem  betreffenden  Staat
überlassen,  falls  nicht  durch  Spezialverträge  besondere  Bestimmungen
  hierüber  getroffen  waren.")  „La  déclaration  peut

 

1)  Vgl.  oben  S.  63.  2)  Vgl.  oben  S.  64.

s3)  Ullmann,  Jahrb.  1  S.  119.

4)  Solche  Verträge  sind  3z.  B.  von  England,  Frankreich  und  Preußen  1826/27
mit  Brasilien  abgeschlossen  worden:  im  Fall  einer  Streitigkeit  oder  eines  Bruches
zwischen  zwei  Kronen  wird  diefer  Fall  erst  berücksichtigt  werden  nach  der  Abreise  oder
Abberufung  der  betreffenden  diplomatischen  Gesandtschaft.