Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  315

Art.  11.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  erhoben:

1.  der  volle  Betrag,  wenn  aber  das  Verfahren  vor  dem  zur  Aufstellung  des  Teilungsplans
  bestimmten  Termin  erledigt  wird,  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  wenn  das  Verfahren  länger  als  ein  Jahr  dauert,  für  jedes  weitere  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehnteile  jener  Sältze.

Die  Berechnung  dieser  Gebühren  erfolgt:
zu  1)  aus  dem  Werte  der  Forderung,  für  welche  die  Beschlagnahme  erwirkt
worden  ist,

zu  2)  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre  zur  Verteilung  an  die
Gläubiger  gelangt.

Art.  12.

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  (§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  besonders  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt,  sofern  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  aus  dem
bei  der  früheren  Versteigerung  erzielten  Meistgebot,  im  Falle  der  Abweisung  aber  nach  dem
Werte  der  dem  Antragsteller  zustehenden  Forderung  und  eventuell  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §  10  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  13.

Für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Teilungsplans  (§§  139,  141,  157
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden  nach
dem  Werte  der  einem  Berechtigten  zugeteilten  Beträge,  über  welche  im  Termine  verhandelt
werden  soll,  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  14.

Im  Falle  der  Erledigung  des  Verfahrens  durch  einen  von  dem  Versteigerungsbeamten
beurkundeten  Vergleich  (Arrangement)  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
über  die  Gebühren  für  Urkunden  und  Ausfertigungen  der  Notare  zur  Anwendung.

Gleiches  gilt  von  den  im  Verfahren  vor  dem  Versteigerungsbeamten  beurkundeten  Vereinbarungen
  und  Erklärungen,  soweit  deren  Inhalt  über  den  Gegenstand  oder  Zweck  des
Verfahrens  hinausgeht.