Bayer. Oberstes Landesgericht (Civilsachen). 1101
Auf Grund des Zeugnisses des Stadtrentamts M., das mit Recht als eine
öffentliche Urkunde der im § 418 CPO. bezeichneten Art angesehen worden ist,
konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnisse gelangen,
daß bei Isidor P. im dritten Quartal 1887 eine nach Art. 18 der Gemeindeordnung
den Verlust des Bürgerrechts herbeiführende Unterbrechung der Steuerveranlagung
nicht eingetreten ist.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, daß ein Bürger infolge eines Umsatzes
in seinem Vermögen, durch den an die Stelle der bisherigen Grundlage
seiner Steuerveranlagung eine andere tritt, des Bürgerrechts verlustig wird,
wenn die neue Veranlagung, wie es sich in solchen Fällen kaum vermeiden läßt,
sich nicht unmittelbar an die Beendigung des der bisherigen zugrunde liegenden
Verhältnisses anschließt. Der Zusammenhang, in dem die neue Steuerpflichtigkeit
und die ihr entsprechende Veranlagung mit dem Verhältnisse steht, auf dem
die durch die bisherige Veranlagung festgestellte Steuerpflichtigkeit beruhte, läßt
die neue Veranlagung als Fortsetzung der bisherigen erscheinen, wenn eine Unterbrechung
von längerer Dauer nicht in mitte liegt. Bei der Beratung des Entwurfes
der Gemeindeordnung im Sozialgesetzgebungsausschusse der Kammer
der Abgeordneten war angeregt worden, eine halbjährige Frist zu gewähren,
der Gedanke wurde aber nicht weiter verfolgt (Verh. dieses Ausschusses 1867/69,
II. Abteilg., S. 239, 240, 261, 262). In Ermangelung einer besonderen Bestimmung
muß es genügen, wenn die neue Veranlagung innerhalb angemessener
Frist erfolgt, wenn sie so zeitig herbeigeführt wird, daß die Zwischenzeit sich nicht
als selbständiger Zustand, sondern nur als Uebergang von der bisherigen zu der
neuen Veranlagung darstellt.
Ein selbständiger Zwischenzustand ist insbesondere dann nicht anzunehmen,
wenn die neue Veranlagung innerhalb des nämlichen Kalendervierteljahrs erfolgt,
für das der Bürger noch in Gemäßheit der bisherigen Veranlagung steuerpflichtig
geworden ist, so daß sie zur Zeit der Fälligkeit des ersten auf Grund der
neuen Steuerpflichtigkeit geschuldeten Steuerbetrags schon besteht. Dies trifft
im vorliegenden Falle zu. Isidor P. schuldete, als er sein Anwesen am 5. Juli
1887 verkaufte, die am 1. Juli fällig gewordene Haussteuer für das dritte Quartal
(Hock, Handb. der Finanzverwaltung in Bayern Bd. 1 §5 86 Nr. 1, § 91 Nr. I,
1a) und wurde noch vor Ablauf des dritten Quartals mit Kapitalrentensteuer
veranlagt, deren erster Betrag am 1. Oktober fällig wurde (Hock a. a. O.), er
war also zu Beginn des dritten Quartals noch in Gemäßheit der bisherigen Veranlagung
steuerpflichtig und zu Beginn des vierten Quartals schon auf Grund
der neuen Steuerpflichtigkeit mit Steuer veranlagt. Auf seine Steuerpflichtigkeit
für das dritte Quartal ist es ohne Einfluß, welche Vereinbarung er mit dem
Erwerber des Hauses Nr. 34 getroffen hat, der Eigentümer eines Hauses wird
nicht dadurch steuerfrei, daß ein anderer die Entrichtung der von ihm geschuldeten
Steuer übernimmt. Gegenüber der auf eine öffentliche Urkunde gestützten Feststellung,
daß eine den Verlust des Bürgerrechts bewirkende Unterbrechung in
der Steuerveranlagung des Isidor P. nicht stattgefunden hat, konnte das Berufungsgericht
die Beweisanträge darüber, was Justizrat M. und die Beklagte
über die Unterlassung einer Steuererklärung gemeint und geäußert haben, für
unerheblich erachten. k
Die geltend gemachten Revisionsgründe haben sich demnach als verfehlt
erwiesen. Im übrigen könnte die Prüfung des angefochtenen Urteils #insoferne
zu einem Bedenken Anlaß geben, als in der Bemerkung, die Rechtswirksamkeit
der Erklärung der Beklagten vom 12. Juli 1904 brauche nicht mehr geprüft zu
werden, der Ausdruck der Meinung gefunden werden könnte, das Berufungs-