Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  1101

Auf  Grund  des  Zeugnisses  des  Stadtrentamts  M.,  das  mit  Recht  als  eine
öffentliche  Urkunde  der  im  §  418  CPO.  bezeichneten  Art  angesehen  worden  ist,
konnte  das  Berufungsgericht  ohne  Rechtsirrtum  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,
daß  bei  Isidor  P.  im  dritten  Quartal  1887  eine  nach  Art.  18  der  Gemeindeordnung
  den  Verlust  des  Bürgerrechts  herbeiführende  Unterbrechung  der  Steuerveranlagung
  nicht  eingetreten  ist.

Es  liegt  nicht  im  Sinne  des  Gesetzes,  daß  ein  Bürger  infolge  eines  Umsatzes
  in  seinem  Vermögen,  durch  den  an  die  Stelle  der  bisherigen  Grundlage
seiner  Steuerveranlagung  eine  andere  tritt,  des  Bürgerrechts  verlustig  wird,
wenn  die  neue  Veranlagung,  wie  es  sich  in  solchen  Fällen  kaum  vermeiden  läßt,
sich  nicht  unmittelbar  an  die  Beendigung  des  der  bisherigen  zugrunde  liegenden
Verhältnisses  anschließt.  Der  Zusammenhang,  in  dem  die  neue  Steuerpflichtigkeit
  und  die  ihr  entsprechende  Veranlagung  mit  dem  Verhältnisse  steht,  auf  dem
die  durch  die  bisherige  Veranlagung  festgestellte  Steuerpflichtigkeit  beruhte,  läßt
die  neue  Veranlagung  als  Fortsetzung  der  bisherigen  erscheinen,  wenn  eine  Unterbrechung
  von  längerer  Dauer  nicht  in  mitte  liegt.  Bei  der  Beratung  des  Entwurfes
  der  Gemeindeordnung  im  Sozialgesetzgebungsausschusse  der  Kammer
der  Abgeordneten  war  angeregt  worden,  eine  halbjährige  Frist  zu  gewähren,
der  Gedanke  wurde  aber  nicht  weiter  verfolgt  (Verh.  dieses  Ausschusses  1867/69,
II.  Abteilg.,  S.  239,  240,  261,  262).  In  Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung
  muß  es  genügen,  wenn  die  neue  Veranlagung  innerhalb  angemessener
Frist  erfolgt,  wenn  sie  so  zeitig  herbeigeführt  wird,  daß  die  Zwischenzeit  sich  nicht
als  selbständiger  Zustand,  sondern  nur  als  Uebergang  von  der  bisherigen  zu  der
neuen  Veranlagung  darstellt.

Ein  selbständiger  Zwischenzustand  ist  insbesondere  dann  nicht  anzunehmen,
wenn  die  neue  Veranlagung  innerhalb  des  nämlichen  Kalendervierteljahrs  erfolgt,
  für  das  der  Bürger  noch  in  Gemäßheit  der  bisherigen  Veranlagung  steuerpflichtig
  geworden  ist,  so  daß  sie  zur  Zeit  der  Fälligkeit  des  ersten  auf  Grund  der
neuen  Steuerpflichtigkeit  geschuldeten  Steuerbetrags  schon  besteht.  Dies  trifft
im  vorliegenden  Falle  zu.  Isidor  P.  schuldete,  als  er  sein  Anwesen  am  5.  Juli
1887  verkaufte,  die  am  1.  Juli  fällig  gewordene  Haussteuer  für  das  dritte  Quartal
(Hock,  Handb.  der  Finanzverwaltung  in  Bayern  Bd.  1  §5  86  Nr.  1,  §  91  Nr.  I,
1a)  und  wurde  noch  vor  Ablauf  des  dritten  Quartals  mit  Kapitalrentensteuer
veranlagt,  deren  erster  Betrag  am  1.  Oktober  fällig  wurde  (Hock  a.  a.  O.),  er
war  also  zu  Beginn  des  dritten  Quartals  noch  in  Gemäßheit  der  bisherigen  Veranlagung
  steuerpflichtig  und  zu  Beginn  des  vierten  Quartals  schon  auf  Grund
der  neuen  Steuerpflichtigkeit  mit  Steuer  veranlagt.  Auf  seine  Steuerpflichtigkeit
  für  das  dritte  Quartal  ist  es  ohne  Einfluß,  welche  Vereinbarung  er  mit  dem
Erwerber  des  Hauses  Nr.  34  getroffen  hat,  der  Eigentümer  eines  Hauses  wird
nicht  dadurch  steuerfrei,  daß  ein  anderer  die  Entrichtung  der  von  ihm  geschuldeten
Steuer  übernimmt.  Gegenüber  der  auf  eine  öffentliche  Urkunde  gestützten  Feststellung,
  daß  eine  den  Verlust  des  Bürgerrechts  bewirkende  Unterbrechung  in
der  Steuerveranlagung  des  Isidor  P.  nicht  stattgefunden  hat,  konnte  das  Berufungsgericht
  die  Beweisanträge  darüber,  was  Justizrat  M.  und  die  Beklagte
über  die  Unterlassung  einer  Steuererklärung  gemeint  und  geäußert  haben,  für
unerheblich  erachten.  k

Die  geltend  gemachten  Revisionsgründe  haben  sich  demnach  als  verfehlt
erwiesen.  Im  übrigen  könnte  die  Prüfung  des  angefochtenen  Urteils  #insoferne
zu  einem  Bedenken  Anlaß  geben,  als  in  der  Bemerkung,  die  Rechtswirksamkeit
der  Erklärung  der  Beklagten  vom  12.  Juli  1904  brauche  nicht  mehr  geprüft  zu
werden,  der  Ausdruck  der  Meinung  gefunden  werden  könnte,  das  Berufungs-