Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Dagegen  ist  es  zulässig,  daß  Schüler  für  einzelne  Fächer,  in  welchen  sie  nach
dem  Urtheile  der  betreffenden  Lehrer  während  des  letzten  Halbjahres  mindestens  Gutes
geleistet  haben,  von  der  Theilnahme  an  dem  mündlichen  Examen  durch  den  Königlichen
Kommissar  befreit  werden,  dafern  derselbe  dies  im  Interesse  des  Prüfungsgeschäftes  für
angemessen  erachtet.

Die  mündliche  Prüfung  im  Hebräischen  kann  auf  Anordnung  des  Königlichen
Kommissars  von  der  Hauptprüfung  gesondert  unter  Leitung  des  Rektors  abgehalten
werden.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sich
für  einzelne  Theile  der  Prüfung  vom  Rektor  der  Anstalt  vertreten  zu  lassen.

66.  Auf  Grund  der  im  letzten  Halbjahre  (siehe  §  61  Absatz  3)  sowie  bei  der
schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  gemachten  Wahrnehmungen  hat  unmittelbar  nach
Beendigung  der  letzteren  die  Prüfungskommission  zunächst  die  Fach=  und  sodann  die
Hauptcensuren  über  Leistungen  und  Betragen  für  sämmtliche  Geprüfte  festzustellen.

Die  Hauptecensuren  sind  nach  den  3  Graden:  vorzüglich  (I),  gut  (II)  und  genügend
  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Tb,  Ua,  IIb  und  IIIa  zu  ertheilen.  Dasselbe  gilt
von  den  Fachceensuren,  doch  ist  bei  einer  derselben  auch  Ulb  zulässig.  Durch  die  Sittencenfur
  ist  das  Verhalten  entweder  als  völlig  befriedigend  (I  oder  als  befriedigend
  (II)  oder  als  nicht  immer  befriedigend  (III)  zu  bezeichnen.  Die  für
die  wissenschaftliche  Hauptcensur  nachgelassenen  Zwischenstufen  (Ib,  Ila,  IIb,  IIIa)
kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Wenig  genügende  oder  ungenügende  Leistungen  in  einem  ein  zelnen  Fache  können
durch  besonders  tüchtige  Leistungen  (I,  Ih,  IIa)  in  einer  der  alten  Sprachen  oder  in  der
Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden.  Bei  nicht  genügenden  Gesammtleistungen  im
Deutschen  findet  aber  ein  derartiger  Ausgleich  nicht  statt,  vielmehr  ist  in  diesem  Falle
das  Reifezeugniß  zu  verweigern.

Bei  Ertheilung  der  wissenschaftlichen  Hauptcenfur  ist  auf  diejenigen  Fächer  besonderes
Gewicht  zu  legen,  welche  in  Oberprima  mit  einer  größeren  Stundenzahl  bedacht  sind.
Schülern,  welche  bis  zuletzt  am  Unterrichte  im  Hebräischen  oder  Englischen  regelmäßig
theilgenommen  haben,  sind  Censuren  für  diese  Fächer  zu  ertheilen,  welche  in  das  Reifezeugniß
  (§  67)  Aufnahme  zu  finden,  bei  Ertheilung  der  wissenschaftlichen  Hauptcensur
jedoch  außer  Betracht  zu  bleiben  haben.

Bei  Feststellung  des  Schlußurtheils  über  das  Betragen  sind  sämmtliche  Sittencensuren,
  welche  der  Prüfling  während  seines  Aufenthalts  in  den  Primen  an  demselben
Gymnasium  oder  an  verschiedenen  erhalten  hat,  zu  berücksichtigen,  aber  nicht  in  der
Weise,  daß  aus  diesen  in  äußerlicher  Weise  ein  Durchschnitt  gezogen  werden  müßte.

Censurertheilung.