Volltext : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

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an  der  staatlichen  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  örtlichen  Kirchenvermögens  und  der
örtlichen  kirchlichen  Stiftungen,  sowie  auf  Grund  besonderen  Auftrags  an  derjenigen  über
einzelne  religiöse  Genossenschaften  Theil.

Auch  haben  sie  als  Verwaltungsgerichte  erster  Instanz  nach  näherer  Vorschrift
des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)
zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Den  Kreisregierungen  kommen  die  Befugnisse  der  Landeskollegien  zu.

8.  2.

Die  Kreisregierungen  bestehen  je  aus  einem  Vorstand  mit  dem  Titel  „Präsident“
und  der  erforderlichen  Zahl  von  Räthen  und  Assessoren.

Zur  Besorgung  des  Kanzleidienstes  und  der  vorkommenden  Rechnungsrevisionsgeschäfte
ist  ihnen  das  erforderliche  Personal  beigegeben.

Für  ihre  technische  Berathung  im  Hoch=  und  Wasserbaufach,  sowie  bei  der  Genehmigung
  von  Dampfkesselanlagen  werden  Sachverständige  aus  der  Zahl  der  öffentlich  augestellten
  Personen  dieser  Art  jeweils  besonders  bestimmt.  Sovweit  sich  auf  anderen
Gebieten  das  Bedürfniß  einer  technischen  Berathung  ergibt,  haben  die  Kreisregierungen
die  dafür  bestellten  technischen  Behörden  um  ihr  Gutachten  anzugehen;  doch  ist  es  ihnen
unbenommen,  über  medizinisch-technische  Fragen  in  einfachen  oder  in  besonders  dringlichen
Fällen  den  Rath  des  Oberamtsarzis  der  Kreisstadt  oder  seines  Stellvertreters  einzuholen.

Den  Vorständen  der  in  §.  1  bezeichneten  Ministerien  bleibt  es  vorbehalten,  wo
ihnen  solches  angemessen  erscheint,  den  Berathungen  der  Kreisregierungen  über  die  in  den
Geschäftskreis  der  Ministerien  fallenden  Verwaltungsangelegenheiten  persönlich  anzuwohnen
  oder  sich  bei  denselben  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.

 

II.  Geschäftsanfgabe  der  Kreisregierungen.
F.  3.

Nach  Maßgabe  der  in  den  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  näher  bestimmten  Abgrenzung
  der  Zuständigkeit  der  Kreisregierungen  gehören  zu  deren  Geschäftskreis  im  Gebiete
  der  inneren  Staatsverwaltung  insbesondere  folgende  Angelegenheiten:

A.  Im  Gebiete  der  Regiminalverwaltung:
1.  die  Aufsicht  über  die  Erhaltung  der  Landesgrenzen,
2.  die  Entscheidung  über  den  Besitz  der  Staatsangehörigkeit,  deren  Ertheilung  und