Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Sept. 10.) 179
festgestellten Zahl der nur dort wohnhaften 263 Geistlichen. Am Festmahle betheiligen
sich nur 210 Mitglieder; während desselben erscheint der päpstliche
Nuntius und der Erzbischof von München. Auf den Antrag des Ausschusses
wird bez. der Schule und ihrer Stellung zur Kirche beschlossen:
„Die Gen. Versanmlung erhebt 1) gegen das Staatsschulmonopol erneuerten
Protest und empfiehlt die Erstrebung der Freiheit des Unterrichts für die
Kirche und die kirchlichen Corporationen und die einzelnen Katholiken, sowohl
auf dem Gebiete der Hoch= und Mittelschulen, als der Volksschulen
aller Arten und Classen; empfiehlt 2) befähigten Katholiken, insbesondere
gläubig gesinnten Proessoren, die Errichtung kleinerer oder größerer Privatpensionate
für Schulen humanistischer oder technischer Lehranstalten; erklärt
3) die confessionelle Volksschule allein vermöge das Vertrauen der Katholiken
zu besitzen, weil sie allein Bürgschaft gewähren kann, daß die Bildung
und Erziehung der Kinder nicht eine Gefährdung des positiv kirchlichen
Gaubens mit sich bringe und daß der Schulzwang nicht in einen unerträglichen
Geisteszwang ausarte; erklärt ferner 4) die Einführung confessionellgemischter
Volksschulen als verwerflich, weil die religiös-sittliche Erziehung
den gesammten Schulunterricht durchdringen soll und nicht im bloßen Religionsunterricht
aufgehen kann; erhebt endlich 5) feierlichen Protest dagegen,
daß der Religionsunterricht an den Volksschulen von Organen ertheilt werde,
welche keine kirchliche Bevollmächtigung hiefür besitzen, oder endlich ganz
aus denselben verdrängt werde.“ An Resolutionen werden nachstehende
mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt: „1) Die Kirche ist kraft poßitiv göttlicher
Vollmacht und Bestellung nicht bloß die Lehrerin der übernatürlich geoffenbarten
Wahrheilen und deren Hüterin im positiv-religiösen Volksunterricht.
und im theologischen. Unterrichte, sie hat auch die natürliche Rechts- und
Lebensordnung des Menschen und der Menschheit mit der Macht und Weihe
ihrer Lehre zu schützen, zu durchdringen, zu beleben. 2) Unter allen natürchen
Rechten der Familie gibt es keines, das an sich heiliger, keines, das
mit ihrem von Gott verordneten Beruf enger vernüpft und darum unveräußerlicher
wäre, als das den Eltern zustehende Recht der Erziehung und
Unterweisung der Kinder. Die Volksschule hat der Familie als Hülfsanstalt
zu dienen, ist nicht wesentlich Staatsschule; das Staatsschulmonopol
ist also ein Angriff auf die natürliche Rechts- und Lebensordnung. 3) In
der übernatürlichen Heilssphäre steht der Kirche und in der Unterordnung
zu ihr der christlichen Familie das Recht zu, die Jugend zu einer lebendigen,
wirksamen Theilnahme des Reiches Jesu Christi zu führen und in dessen
Geiste zu unterrichten und zu erziehen. Die Volksschule hat der Kirche
und der christlichen Familie als Hülfsanstalt zu dienen, ist also auch aus
diesem zweiten Grunde nicht wesentlich Staatsschule; das Staatsschulmonopol
ist folglich auch ein Angriff auf die übernatürliche christliche Lebensordnung
als solche. 4) Die Volksschule sit deßhalb auch nicht eine bloße
nationale- patriotische Culturanstalt“; sie lediglich als eine solche erklären
und behandeln, heißt sie ihrer wahrhaft nationalen und echt patriotischen
Aufgabe entfremden und der Corruption preisgeben. Das christliche Volk
wird sich aber nie berufen fühlen, seine Kinder als Versuchsmaterial für
derartige Experimente auszuliefern. 5) Mag sie mächtig sein die Partei,
welche sich "freisinnig" nennt, aber gleichzeitig spartanischen Geisteszwang
auf ihre Fahne schreibt; mächtiger noch ist die Energie des katholischen Gewissens.
Im Kampf um die Schule werden die katholischen Familienväter
sich ihrer Pflicht erinnern, mit allen erlaubten Mitteln, selbst auf die Gefahr
zeitlicher Nachtheile hin, das Recht der Kirche, wie der christlichen Familien
auf die Kindererziehung gegen jeglichen An= und Eingriff treu und
nachhaltig zu wahren.“
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