Full text: der Weltkrieg 1914. Band 2. (1)

— 626 — 
waren, nicht nur roh behandelten, sondern sie auch bevaubt, ja sogar, und- 
zwar teilweise in bestialischer Weise, verstümmelt und ermordet haben. 
Für die beweglichen Sanitätsformationen ist in den Artikeln 6 
und 14 der Genfer Konvention ein besonderer Schutz vorgesehen. Diesen 
Bestimmungen zuwider haben französische Truppen deutsche Automobile 
mit Verwundeten angegriffen und Sanitätswagen beschossen, obwohl das 
Zeichen des Roten Kreuzes deutlich zu erkennen war; auch haben sie 
deutsche Lazarette überfallen und ihres Personals und ihrer Ausrüstung 
Eraubt. 
In völkerrechtswidriger Weise haben sich ferner französische Truppen 
gegen den Artikel 9 der Genfer Konvention vergangen, der das Sanitäts- 
personal der kriegführenden Heere schützen, ja es sogar als neutral be- 
handelt wissen will. Wie sich aus den Anlagen ergibt, wurde der Führer 
einer Sanitätskolonne von einem französischen Truppenführer verhaftet 
und weggeschleppt und ein Arzt. der einem Verwundeten helfen wollte, 
von französischen Truppen erschossen, auch wurden Aerzte und Begleitmann- 
schaften eines Sanitätswagens unter Feuer genommen sowie Kranken- 
träger bei der Bergung von Verwundeten durch französische Truppen und 
Freischärler angegriffen, verwundet und getötet oder zu Kriegsgefangenen 
gemacht. Ebenso wurde ein deutscher Feldgeistlicher von französischen 
Truppen gefangen genommen und wie ein gemeiner Verbrecher behandelt. 
Die kaiserlich Deutsche Regierung bringt mit Entrüstung diese dem 
Völkerrecht und der Menschheit hohnsprechende Behandlung deutscher 
Verwundeten, deutscher Sanitätsformationen und deutschen Sanitätsper- 
sonals zur öffentlichen Kenntnis und legt hiermit gegen die unerhörten 
Verletzungen eines von allen Kulturstaaten geschlossenen Weltvertrages 
feierlich Werwahrung ein. 
Berlin, den 10. Oktober 1914. 
Von den zahlreichen aktenmäßigen Anlagen, durch welche die An- 
gaben der Denkschrift leider überreichlich erhärtet werden, geben wir die 
folgenden wieder: 
Beraubung, Verstümmelung und Ermordung 
deutscher Verwundeter. 
Militärgerichtliche Vernehmung des Grenadiers Peter 
Hänseler von der Garde-Ersatz-Brigade. 
Verhandelt im Biwak Wald östlich Mississippi Farme, den 
7. September 1914, 6 Uhr nachmittags: 
Am 5. September früh wurde der Zug Schütze der 2. Kompagnie vor- 
geschickt mit dem Befehl, die Eisenbahnbrücke über die Meurthe nördlich 
Rehainviller zu besetzen. Der Zug Schütze besetzte das östliche Meurthe- 
ufer, von wo aus er die Brücke und das westliche Meurtheufer unter 
Feuer halten konnte. Ich befand mich am äußersten rechten Flügel des 
Zuges und hatte den Auftrag, den gegenüberliegenden Berg und das Ge- 
lände zu beobachten. Als der Befehl zum Rückzug gegeben wurde, geriet 
ich in einen Sumpf und blieb in demselben stecken. Als es mir gelungen 
war, mich frei zu machen, war der Zug Schütze bereits verschwunden, und 
die Franzosen hatten die Meurthe überschritten und mir den Rückzug ab- 
geschnitten. Um mich nicht gefangennehmen zu lassen, stellte ich mich tot, 
in der Hoffnung, eine Gelegenheit zu finden, mich zum Truppenteil durch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.