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817.
Der im § 16 vorgesehene Reglerungsausschuß besteht aus
fünf Mitgliedern, die vom Rate des Völkerbunds ernannt
werden. Ihm gehören an ein Franzose, ein aus dem Saarbeckengebiet
stammender und dort ansässiger Nichtfranzose und
3 Mitglieder, die drei anderen Ländern als Frankreich und
Deutschland angehören. «
Die Mitglieder des Regierungsausschusses werben auf
ein Jahr ernannt; ihr Auftrag kann erneuert werden. Der
Rat des Völkerbunds kann sie abberufen und sorgt für
ihren Ersatz.
Die Mitglleder des Regierungsausschusses haben Anspruch
auf ein Gehalt, das von dem Rat des Völkerbunds fest-Vesetzt
und aus den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.
* 18.
Der Vorsitzende des Regierungsausschusses wird von
dem Rat des Völkerbunds aus den Mitgliedern des Ausschusses
für die Dauer eines Jahres ernannt; er kann wiederernaunt
werden.
Der Vorsitzende ist die ausführende Stelle des Ausschusses.
8 19.
Der Regierungsausschuß besitzt im Saarbeckengebiet alle
Regierungsbefugnisse, die früher dem Deutschen Reiche, Preußen
und Bayern zustanden, einschließlich des Rechts, Beamte zu
ernennen und abzuberufen und alle ihm erforderlich scheinenden
Verwaltungsstellen und Vertretungen zu schaffen.
Er hat volle Frekheit in der Verwaltung und Ausbeutung
der Eisenbahnen, Kanäle und sonstigen öffentlichen Betriebe.
Er entschelbet mit Stimmenmehrheit.