Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  219  —

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktio  naire.

g.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  Einer  Million  Thalern
Preußisch  Kurant,  getheilt  in  fünftausend  Aktien,  von  zweihundert  Thalern  jede.

F.  6.

Die  Aktien  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  ausgefertigt,  sie
müssen  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen  und  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  sein;  sie  werden  in  ein  Stammregister
  eingetragen.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  einen  Zeitraum  von  fünf
Jahren  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  durch  neue  ersetzt  werden.

-  Das  Schema  der  Aktien,  der  Dividendenscheine  und  Talons  ist  sub
Litt.  A.  hier  beigefügt.

g.  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Prozent  jedesmal  zu  dem
von  dem  Verwaltungsrathe  nach  §.  11.  bekannt  zu  machenden  Termine.  —
Diese  Bekanntmachung  muß  aber  dem  Zahlungstermine  wenigstens  vier  Wochen
vorhergehen.  Die  erste  Zahlung  von  mindestens  zehn  Prozent  wird  sofort  nach
erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  geleistet  und  während  des  ersten  Jahres
esen  überhaupt  mindestens  vierzig  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitals
eingezahlt.

gez  Der  Zeichner  der  Aktie  haftet  fuͤr  puͤnktliche  Einzahlung  der  ersten  vierzig
  Prozent  des  Nominalbetrages  in  dem  Maaße,  daß  er  von  dieser  Verpflichtung
  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,
noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden  kann.

Nach  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  ist  eine  Uebertragung  der  aus  den
geleisteten  Zahlungen  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  an  einen
#rrinden  zulassig,  bewirkt  aber  die  Befreiung  des  Cedenten  von  jeder  weiteren  bezäglichen
  Zahlungsverbindlichkeit  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Verwaltungsrathhierzu
seine  Einwilligung  ertheilt  hat.  Wer  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die
Zahlung  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn  innerhalb  zweier
Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung  die  Zahlung  noch  nicht  erfolgt,  so
ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen
und  die  durch  die  Natengahlang,  sowie  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung
dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet
  zu  erklären.

(##r.  404.)  29°  Eine