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Titel II.
Grundkapital, Aktien, Aktio naire.
g. 5.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus Einer Million Thalern
Preußisch Kurant, getheilt in fünftausend Aktien, von zweihundert Thalern jede.
F. 6.
Die Aktien werden auf jeden Inhaber lautend ausgefertigt, sie
müssen mit einer laufenden Nummer versehen und wenigstens von zwei Mitgliedern
des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein; sie werden in ein Stammregister
eingetragen. Mit jeder Aktie werden für einen Zeitraum von fünf
Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht,
welche nach Ablauf von fünf Jahren durch neue ersetzt werden.
- Das Schema der Aktien, der Dividendenscheine und Talons ist sub
Litt. A. hier beigefügt.
g. 7.
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft
in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent jedesmal zu dem
von dem Verwaltungsrathe nach §. 11. bekannt zu machenden Termine. —
Diese Bekanntmachung muß aber dem Zahlungstermine wenigstens vier Wochen
vorhergehen. Die erste Zahlung von mindestens zehn Prozent wird sofort nach
erfolgter landesherrlicher Genehmigung geleistet und während des ersten Jahres
esen überhaupt mindestens vierzig Prozent des emittirten Aktienkapitals
eingezahlt.
gez Der Zeichner der Aktie haftet fuͤr puͤnktliche Einzahlung der ersten vierzig
Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung
weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien,
noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann.
Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den
geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen
#rrinden zulassig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren bezäglichen
Zahlungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn der Verwaltungsrathhierzu
seine Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe
von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier
Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch nicht erfolgt, so
ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen
und die durch die Natengahlang, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung
dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet
zu erklären.
(##r. 404.) 29° Eine