Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Eine  solche  Erklärung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  durch
öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Interimsscheine
.  8.).  An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausscheidenden  Aktionaire  können
von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

C.  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Akkien-Dokumente
  ausgewechselt.

g.  9.

Die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Aktien,  Interimsquittungen
  und  Talons  erfolgt  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.  Die
erforderlichen  Bekanntmachungen  werden  jedenfalls  auch  durch  die  im  F.  11.
des  Statuts  bezeichneten  öffenrlichen  Blätker  erlassen.  Nach  rechtskräftig  erkannter
  Mortifikation  hat  der  Verwaltungsrath  neue  Dokumente  auszufertigen
  und  das  Stammregister  durch  Einrragung  des  Datums  des  Mortifikations=Urtheils
  zu  berichtigen.  Ein  öffentliches  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  von
Dividendenscheinen  ist,  auch  in  Verbindung  mit  der  Mortifikation  der  Aktie
selbst,  nicht  zuldssig;  demjenigen  jedoch,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  dem  Verwaltungsrathe  anmeldet
und  den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  soll  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Diidendenscheine  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

S.  10.

Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichter,  den  einzigen  Fall  der
im  F.  7.  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

S.  11.

Alle  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  durch  den
Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  auerdem  durch  die  in  Ererin  erscheinende
  Osisee=  und  Norddeutsche  Zeicung.  Geht  eine  dieser  Zeitungen  ein,  so
soll  die  Verbffenrlichung  in  den  übrig  bleibenden  Blättern  so  lange  genügen,
bis  die  nächste  Generaloersammln,  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Blattes
ein  anderes  Gesellschaftsblatt  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  bestimm
  hat,  welches  durch  die  etwa  übrig  bleibenden  Gesellschaftsblätter  besenur
zu  machen  ist.  Die  Königliche  Neer  kann,  wenn  sie  es  erforderlich  hälr,
bestimmen,  welche  Blätter  an  die  Stelle  der  oben  genannten  treten  sollen.
Die  Verfügung  ist  durch  die  Gesellschaftsblätter,  durch  das  Amtsblatt
der