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Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch
öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Interimsscheine
. 8.). An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionaire können
von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden.
C. 8.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen
ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Akkien-Dokumente
ausgewechselt.
g. 9.
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien, Interimsquittungen
und Talons erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Die
erforderlichen Bekanntmachungen werden jedenfalls auch durch die im F. 11.
des Statuts bezeichneten öffenrlichen Blätker erlassen. Nach rechtskräftig erkannter
Mortifikation hat der Verwaltungsrath neue Dokumente auszufertigen
und das Stammregister durch Einrragung des Datums des Mortifikations=Urtheils
zu berichtigen. Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortifikation von
Dividendenscheinen ist, auch in Verbindung mit der Mortifikation der Aktie
selbst, nicht zuldssig; demjenigen jedoch, welcher den Verlust von Dividendenscheinen
vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet
und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter
Weise darthur, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Diidendenscheine gegen Quittung
ausgezahlt werden.
S. 10.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichter, den einzigen Fall der
im F. 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
S. 11.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den
Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, auerdem durch die in Ererin erscheinende
Osisee= und Norddeutsche Zeicung. Geht eine dieser Zeitungen ein, so
soll die Verbffenrlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen,
bis die nächste Generaloersammln, an die Stelle des eingegangenen Blattes
ein anderes Gesellschaftsblatt mit Genehmigung der Königlichen Regierung bestimm
hat, welches durch die etwa übrig bleibenden Gesellschaftsblätter besenur
zu machen ist. Die Königliche Neer kann, wenn sie es erforderlich hälr,
bestimmen, welche Blätter an die Stelle der oben genannten treten sollen.
Die Verfügung ist durch die Gesellschaftsblätter, durch das Amtsblatt
der