Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

16 & 8. Folgerungen aus Lc Furs Bundesstaatsbegriff 
Derartiges aber nur denkbar bei Rechtfertigung durch die Staats- 
raison. 
Ob die Reichsgesetzgebung eine Neuregelung vorziehen 
wird, kann hier nicht behandelt werden. Denn das ist Kon- 
jekturalpolitik, aber keine Rechtswissenschaf. Hier wird be- 
handelt, in welcher Weise eine bestimmte Fortentwickelung 
des Landesrechtes imstande ist, sich in das zur Zeit bestehende 
Reichsrecht einzugliedern. Dies ist namentlich von Bedeutung 
für alle Fälle nach Art des Reichsgesetzes vom 14. März 1881, 
wonach für Hamburg Streitigkeiten zwischen Senat und Bürger- 
Schaft der Zuständigkeit des Reichsgerichtes unterliegen. In 
solchen Fällen muss das Reichsgericht einen Konflikt, wie den 
aus dem Thema hergeleiteten, nach den in dieser Arbeit ent- 
wickelten Rechtsgrundsätzen entscheiden. Das Gleiche gilt, wenn 
in einem Einzelstaat „eine Behörde zur Entscheidung solcher 
Streitigkeiten bestimmt ist.“ (Art. 76, 2 RV.) Für Hamburg 
freilich ist ein Konflikt ausgeschlossen, solange Artikel 22 der 
hamburgischen Verfassung fortbesteht. 
gleichen Zwecke hinreichend Rechnung getragen hat. Ueber Präambel vgl. 
Story, 8, 164 8 221: „Its true office is to expound the nature, and extent, 
and applicatien of the powers actually conferred by the constitution, and not 
substantirely to create them.“