16 & 8. Folgerungen aus Lc Furs Bundesstaatsbegriff
Derartiges aber nur denkbar bei Rechtfertigung durch die Staats-
raison.
Ob die Reichsgesetzgebung eine Neuregelung vorziehen
wird, kann hier nicht behandelt werden. Denn das ist Kon-
jekturalpolitik, aber keine Rechtswissenschaf. Hier wird be-
handelt, in welcher Weise eine bestimmte Fortentwickelung
des Landesrechtes imstande ist, sich in das zur Zeit bestehende
Reichsrecht einzugliedern. Dies ist namentlich von Bedeutung
für alle Fälle nach Art des Reichsgesetzes vom 14. März 1881,
wonach für Hamburg Streitigkeiten zwischen Senat und Bürger-
Schaft der Zuständigkeit des Reichsgerichtes unterliegen. In
solchen Fällen muss das Reichsgericht einen Konflikt, wie den
aus dem Thema hergeleiteten, nach den in dieser Arbeit ent-
wickelten Rechtsgrundsätzen entscheiden. Das Gleiche gilt, wenn
in einem Einzelstaat „eine Behörde zur Entscheidung solcher
Streitigkeiten bestimmt ist.“ (Art. 76, 2 RV.) Für Hamburg
freilich ist ein Konflikt ausgeschlossen, solange Artikel 22 der
hamburgischen Verfassung fortbesteht.
gleichen Zwecke hinreichend Rechnung getragen hat. Ueber Präambel vgl.
Story, 8, 164 8 221: „Its true office is to expound the nature, and extent,
and applicatien of the powers actually conferred by the constitution, and not
substantirely to create them.“