Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

3.

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6.

Das  Vorhandensein  verheiratheter  Brüder,  welche  zur  Zeit  der  endgültigen  Entscheidung
über  den  Militärpflichtigen  mindestens  26  Jahre  alt  und  durch  ihren  eigenen  Hausstand
  außer  Stand  gesetzt  sind,  reklamirende  Eltern  zu  unterstützen,  ist  als  Grund  zur
Verwerfung  der  Reklamation  nicht  anzusehen,  es  sei  denn,  daß  die  Verheirathung  und
Gründung  des  eigenen  Hausstandes  erst  nach  dem  Musterungstermin  desjenigen  Jahres
stattgefunden  hat,  in  welchem  die  Aushebung  des  Reklamirten  erfolgt  ist.

Auch  ist  das  Vorhandensein  eines  oder  mehrerer  älterer  Brüder,  welche  im  Heere

oder  in  der  Marine  als  Unteroffiziere  dienen,  kein  Grund  der  Abweisung,  insofern  eine
Bescheinigung  des  Truppen-(Marine-theils  darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit  ersteren
auch  fernerhin  zu  kapituliren  gedenkt.
Wird  die  Zurückstellung  eines  Militärpflichtigen  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die
einzige  Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein  anderer  zur
Unterstützung  derselben  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht  entzieht,  ausgewandert  ist,  oder
wegen  strafbarer  Handlungen  eine  längere  Freiheitsstrafe  zu  verbüßen  hat,  so  ist  der
Antrag  auf  Zurückstellung  des  ersteren  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten
und  besonders  dann  nicht,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung  Verpflichtete  etwa  selbst
schon  zu  diesem  Behufe  von  der  aktiven  Dienstpflicht  entbunden  worden  ist.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reklamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,
daß  ein  zur  Unterstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern
nachkommen  kann,  indem  er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem
arbeitsunfähigen  Vater  unmittelbar  hülfreiche  Hand  zu  leisten.

Die  im  §  32,  2  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,

wenn  die  Familie  2c.  neuerdings  erhebliche  Unterstützungen  aus  Armenfonds  bezogen  hat.
Wenn  es  sich  in  den  Fällen  des  §  32,  2a  und  b  darum  handelt,  festzustellen,  ob
die  Person,  zu  deren  Gunsten  reklamirt  worden  ist,  noch  arbeits=  bezw.  aufsichtsfähig  ist
oder  nicht,  so  entscheiden  hierüber  die  Ersatzbehörden  nach  Anhörung  des  Gutachtens
des  denselben  beigegebenen  Arztes,  weshalb  in  derartigen  Fällen  die  gedachte  Person
sich  den  Ersatzbehörden  persönlich  vorstellen  muß  (8  63,  ).  Ist  dies  unthunlich,  so
darf  die  Berücksichtigung  nur  auf  Grund  eines  beigebrachten  Zeugnisses  erfolgen,  welches
von  einem  beamteten  Arzte  ausgestellt  ist.
Die  in  Vorstehendem  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiessöhne  und  Adoptiv-