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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
Stettin, den 7. April 1915.
Der Oberpräsident.
von Waldow
des Königlichen Regierungspräfidenten
resp. der Königlichen Regierung.
184) Bekanntmachung.
Nach einer Entscheidung des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe sind Knorr'sches Hafermehl
und ähnliche Mehlpräparate als Mehl im
Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung vom
25. Januar d. Js. (R.-G.-Bl. S. 35) anzusehen.
Stettin, den 6. April 1915.
Der Regierungspräsident.
185) Der Apothekenbesitzer Lo in Stetiin ist
L#m § 3 der Dienstanweisung für die amtliche
esichtigung der Apotheken vom 18. Februar 1902
um pharmazeutischen Bevollmächtigten für die
pothekenbesichtigungen im Regierungsbezirk Stettin
von mir ernannt und verpflichtet worden.
Stettin, den 7. April 1915.
Der Regierungspräsident.
186) Der Herr Minister der geistlichen und
Unterrichts-Angelegenheiten Fat uns zur Bestreitung
der Mehrausgaben für die Gewährung der Mindestalterszulagensätze
von 100 .# für Lehrerstellen und
von 80 ¾“ für Lehrerinnenstellen unseres Bezirks
für das Etatsjahr 1914 noch einige Mittel zur
Verfügung gestellt. —
Hierdurch tritt für die unter § 46 Abs. 1 des
Lehrerbesoldungsgesetzes fallenden Stellen noch nachträglich
eine Ermäßigung der auf Grund des Alterszulagekassen-Verteilungsplans
für 1914 erhobenen
Kassenbeiträge und zwar für jede Lehrerstelle um
jährlich 41 / und für jede Lehrerinnenstelle um
jährlich 27 4¾ ein.
Die Königlichen Kreiskassen des Bezirks sowie
die Königliche Forstkasse in Ueckermünde sind jetzt
angewiesen worden, die hiernach auf die einzelnen
Schulverbände entfallenden Beträge auszuzahlen Die
Schulverbände werden ersucht, die ihnen zustehenden
Beträge wegen des Jahresschlusses gefälligst umgehend
abzuheben.
Stettin, den 8. April 1915.
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen= und Schulwesen.
187 Bekanntmachung
nach § 380 Abs. 2 des Wassergesetzes
vom 7. April 1913 (Ges.-S. S. 53).
Gemäß 8§ 379 des Wassergesetzes bleiben die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte,
einen Wasserlauf in einer der im § 46 a. a. O
angegebenen Arten zu benugen, aufrecht erhalten,
soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nämlich:
1. 9) das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen,
namentlich auch es oberirdisch,
oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar,
abzuleiten,
b) Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch
oder unterirdisch, unmittelbar oder
mittelbar, einzuleiten,
Jc) den Wasserspiegel zu senken oder zu heben,
namentlich durch Hemmung des Wasserablaufs
eine dauernde Ansammlung von
Wasser herbeizuführen,
2. Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit
sie nicht felbständige Wasserstraßen bilden,
. Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von
größerer Bedeutung herzustellen,
4. kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten
anzulegen.
Ein Recht, einen Wasserlauf in einer der vorstehend
bezeichneten Arten zu benutzen, erlischt indessen
nach § 380 Abs. 1 des Wassergesetzes mit
Ablauf von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, also mit dem 30. April 1924, wenn
nicht vorher die Eintragung des Rechtes in das
Wasserbuch beantragt worden ist.
Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind,
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Gemäß 8§ 380 Abs. 2 des Wassergesetzes in
Verbindung mit § 16 der IV. Ausführungsanweisung
zum Wassergesetze wird hierdurch öffenrlich auf das
Erlöschen der vorstehend aufgeführten Rechte hingewiesen,
deren Eintragung nicht binnen der oben
bezeichneten Frist beantragt wird.
Stettin, den 13. April 1915.
Der Bezirksausschuß zu Stettin.
von Schmeling.
188) Bekanntmachung.
Gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1898
zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 —
zu § 9 — werden hiermit die für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der
höchsten Tagespreise für Hafer, Heu und Stroh mit
einem Aufschlag von fünf vom Hundert für den
Monat März 1915 zur öffentlichen Kenntnis gebracht
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Der Preis beträgt fü
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57) Nur in den Monaten Juni, Juli und August.
Stettin, den 12. April 1915.
Der Regierungspräsident.