Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

206

Bekanntmachung,  den  Bau  einer  festen  Eisenbahnbrücke  über  den  Rhein  bei  Horchhrim,  oberhalb
Coblenz  betreffend.

Scdatsministeinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Nachdem  die  königlich  preußische  Staatsregierung  in  Aussicht  genommen  hat,  in  der  projectirten
  Eisenbahnlinie  Oberlahnstein—-Coblenz—Güls  unmittelbar  unterhalb  des  Dorfes  Horchheim
  (bei  Coblenz)  den  daselbst  durch  die  Insel  Oberwerth  in  zwei  Arme  getheilten  Rheinstrom
  in  der  Art  zu  überbrücken,  daß  der  linksseitige  Stromarm  geschlossen  und  der  rechtsseitige,
  mit  zwei  Hauptösfnungen  zu  überschreitende  Arm  zum  ungetheilten  Hauptstrom  erhoben
wird,  sind  die  Regierungen  der  Rheinnferstaaten  über  die  bei  der  Ausführung  dieses  Projects
im  Interesse  der  Schifffahrt  und  der  Flößerei  einzuhaltenden  Bedingungen  auf  Grund  eines
preußischerseits  vorgelegten  Projects  und  der  bezüglichen  völkerrechtlichen  Verträge  insbesondere
dahin  übereingekommen:

1)  daß  sobald  die  Durchfahrt  der  Schiffe  mit  stehenden  Masten  durch  die  feste  Brücke
nicht  mehr  thunlich  sein  werde,  bei  eintretendem  Bedürfniß  Krahnen  zum  Heben  und  Senken
der  Maste  oberhalb  und  unterhalb  der  Brücke  auf  die  Dauer  eines  Jahres  zu  unentgeltlicher
Benützung  Seitens  der  Schiffer  vreußischerseits  bereitzustellen  seien,

2)  daß  während  des  Baues  der  Verkehr  mit  Schiffen  und  Flößen  an  der  Brückenstelle
nicht  unterbrochen  und  moglichst  wenig  gestört,  insbesondere  die  rechtsseitige  Hauptöffnung  erst,
nachdem  der  auf  die  linkoseitige  Hauptöffnung  zuführende  Schiffsweg  vollständig  brauchbar  hergestellt
  worden,  eingerüstet  und  abgesperrt,  auch  die  zum  Passiren  der  Brückenstelle  während
des  Baues  etwa  erforderlichen  Hülfsmittel  frei  gewährt,  namentlich  Segelschiffe  und  Flöße
sicher  und  unentgeltlich  durchgeführt  und  zu  dem  Ende  nach  Bedürfnis  Dampfbote  von  der
Bauverwaltung  bereitgehalten  werden,  andrerseits  den  Führern  von  Segelschissen  und  Flößen
die  Verpflichtung,  mittelst  der  bereitgehaltenen  Boote  sich  durchführen  zu  lassen,  mit  der  Maßgabe
  obliege,  daß  Segelschisse,  wenn  ihre  Beförderung  nicht  sofort  thunlich,  vor  den  oberund
  unterhalb  der  Baustelle  anzubringenden  Warnungstafeln  vor  Anter  zu  legen  seien,  Flößen
aber  auf  Ankündigung  Seitens  der  vorausgehenden  Wahrschauer  thunlichst  ohne  jeden  Verzug
ein  Dampfboot  von  der  Bauverwaltung  entgegengeschickt  werden  solle.

Im  Uebrigen  ist  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Brücke  und  der  zugehörigen
Anlagen  das,  wie  vorerwähnt  preußischerseits  voergelegte  Project  in  derienigen  modifizirten
Gestalt  masigebend,  in  welcher  dasselbe  aus  den  Berathungen  der  Central-Commission  für  die