Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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oder  gegenwärliger  Verordnung  beruht,  zum  Gegenstande  haben.  Insbesondere  fällt  desbolb
  die  Theilnahme  des  brigkeitlichen  Abgeordneten  bei  den  Zünften  hinweg.

Der  Vorbehalt  des  Mehrens  und  Minderns  bleibt  den  Artikeln  der  einzelnen  Innungen
  gegenüber  in  Kraft

Alle  nech  zur  bebördlichen  Cognition  gehörigen  Innungsangelegenheilen  gehen  auf
die  Landrathsämker  über  und  sind  daher  an  Letzere  von  den  zeilherigen  Innungsbehörden
  die  sämmtlichen  Innungsakten  abzugeben.  «

Eine  Berechligung  der  Innungen,  unwesentliche  Mängel  des  Meisterstücks  durch  geringe
  Geldbußen  zu  ahnden,  findet  nicht  weiter  Statt.  v

Micht  minder  ist  der  Besiß  des  Buͤrgerrechtes  als  Erforderniß  des  Meisierrechtes
nicht  mehr  anzusehen.

Wegen  verweigerter  Aufnahme  in  eine  Innung  kann  bei  dem  Landrathsamte  desjeuigen
  Bezirks,  in  welchem  die  betreffende  Innung  thren  Sitz  hat,  nach  Befinden  Beschwerde
  geführt  werden.

Eine  Bearbeitung  neuer  Stotuten  ist  Aufsichtswegen  dann  anzuordnen,  wenn  sich
aus  dem  Fortbestande  der  alten  Statuten  wirklich  praf#ische  Uebelsiände  ergeben  sollten.

Immerhin  bleibt  zu  wünschen  und  ist  zu  erwarten,  daß  sich  die  Innungen  selbst
eine  den  Grundsäpen  der  Gewerbeordnung  angemessene  Umgestaltung  ihrer  Verifassung
angelegen  sein  lassen  werden  und  sind  sie  in  diesem  Besireben  von  den  Behörden  thunlichst
  zu  unterstügen.

8.  56.

Wenn  eine  Innung  Beschluß  über  ihre  Auflösung  gefaßt  hat,  so  ist  solches  dem
Landrathsamt  anzuzeigen.  Findet  dieses  gegen  die  Ordnungsmäßigkeit  des  Beschlusses
etwas  nicht  zu  erinnern,  so  hat  die  Innung  der  Regulirung  ihrer  Vermögensverhälznisse
sich  zu  unterziehen  und,  nachdem  solche  erfolgt  ist,  dem  Landrathoamte  die  Akten  vorzulegen.
  Von  dem  Lehteren  ist  der  Beschluß  der  Innung  in  dem  Amts=  und  Verordnungsblaite
  zweimal  mit  einem  Zwischenraume  von  14  Tagen  unter  der  Aufforderung
bekannt  zu  machen,  elwaige  Anforderungen  an  die  Innung  innerbalb  sechs  Wochen  von
dem  Erscheinen  der  lehten  Bekanmmachung  an  gerichtlich  gellend  zu  machen  und  daß
solches  geschehen,  nachzuweisen,  indem  außerdem  im  Verwaltungswege  mit  Auflösung  der
Innung  als  juristischer  Person  werde  vorgeschrinen  werden.  Erfolgen  dergleichen  Anmeldungen,
  so  ist  die  Erledigung  des  Anspruches  zu  erwarten;  erfolgen  solche  Anmeldungen
  nicht,  oder  sind  dieselben  erledigt,  so  hat  das  Landrathsamt  die  Akten  dem  Fürstlichen
  Ministerium,  Abtheilung  für  dat  Innerc,  vorzulegen,  behuso  der  demnächst  bekannt
zu  machenden  Aufhebung  der  juristischen  Persönlichkeit  der  Innung.

Dasselbe  Verfahren  ist  bei  der  Vereinigung  mit  einer  oder  mehreren  anderen  Innungen
  einzuhalten.