Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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oder gegenwärliger Verordnung beruht, zum Gegenstande haben. Insbesondere fällt des- 
bolb die Theilnahme des brigkeitlichen Abgeordneten bei den Zünften hinweg. 
Der Vorbehalt des Mehrens und Minderns bleibt den Artikeln der einzelnen In- 
nungen gegenüber in Kraft 
Alle nech zur bebördlichen Cognition gehörigen Innungsangelegenheilen gehen auf 
die Landrathsämker über und sind daher an Letzere von den zeilherigen Innungsbehör- 
den die sämmtlichen Innungsakten abzugeben. « 
Eine Berechligung der Innungen, unwesentliche Mängel des Meisterstücks durch ge- 
ringe Geldbußen zu ahnden, findet nicht weiter Statt. v 
Micht minder ist der Besiß des Buͤrgerrechtes als Erforderniß des Meisierrechtes 
nicht mehr anzusehen. 
Wegen verweigerter Aufnahme in eine Innung kann bei dem Landrathsamte des- 
jeuigen Bezirks, in welchem die betreffende Innung thren Sitz hat, nach Befinden Be- 
schwerde geführt werden. 
Eine Bearbeitung neuer Stotuten ist Aufsichtswegen dann anzuordnen, wenn sich 
aus dem Fortbestande der alten Statuten wirklich praf#ische Uebelsiände ergeben sollten. 
Immerhin bleibt zu wünschen und ist zu erwarten, daß sich die Innungen selbst 
eine den Grundsäpen der Gewerbeordnung angemessene Umgestaltung ihrer Verifassung 
angelegen sein lassen werden und sind sie in diesem Besireben von den Behörden thun- 
lichst zu unterstügen. 
8. 56. 
Wenn eine Innung Beschluß über ihre Auflösung gefaßt hat, so ist solches dem 
Landrathsamt anzuzeigen. Findet dieses gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses 
etwas nicht zu erinnern, so hat die Innung der Regulirung ihrer Vermögensverhälznisse 
sich zu unterziehen und, nachdem solche erfolgt ist, dem Landrathoamte die Akten vorzu- 
legen. Von dem Lehteren ist der Beschluß der Innung in dem Amts= und Verord- 
nungsblaite zweimal mit einem Zwischenraume von 14 Tagen unter der Aufforderung 
bekannt zu machen, elwaige Anforderungen an die Innung innerbalb sechs Wochen von 
dem Erscheinen der lehten Bekanmmachung an gerichtlich gellend zu machen und daß 
solches geschehen, nachzuweisen, indem außerdem im Verwaltungswege mit Auflösung der 
Innung als juristischer Person werde vorgeschrinen werden. Erfolgen dergleichen An- 
meldungen, so ist die Erledigung des Anspruches zu erwarten; erfolgen solche Anmeld- 
ungen nicht, oder sind dieselben erledigt, so hat das Landrathsamt die Akten dem Fürst- 
lichen Ministerium, Abtheilung für dat Innerc, vorzulegen, behuso der demnächst bekannt 
zu machenden Aufhebung der juristischen Persönlichkeit der Innung. 
Dasselbe Verfahren ist bei der Vereinigung mit einer oder mehreren anderen In- 
nungen einzuhalten.
	        
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