B. Ordnungs= und Sittenpolizei. 8 70. 385
Für die Frage, ob das Feilbieten einer Druckschrift im
Umherziehen und das Aufsuchen von Bestellungen darauf gestattet
werden kann, ist die Rücksichtnahme auf denjenigen Teil
des Lesepublikums entscheidend, welcher bei der Verbreitung
einer Schrift im Umherziehen besonders in Betracht kommt.
Ist eine Schrift geeignet, diesem Teil des Publikums in sittlicher
oder religiöser Beziehung Argernis zu geben, so ist die
Erlaubnis zu versagen, auch wenn im übrigen für bestimmte
andere Leser der Inhalt der Schrift ein sittliches oder religiöses
Argernis nicht bietet.)
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen
zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften
über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen,
welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes zu sichern. Insbesondere muß, soweit
es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit die Trennung
der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebes ohnehin gesichert ist. In Anlagen, deren
Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden und
nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern
getrennte Ankleide= und Waschräume vorhanden
sein.2)
Das Schlafstellenwesen und die Unterbringung von
Kost= und Quartiergängern sind polizeilich zu überwachen.
Zu diesem Zweck bestehen in den verschiedenen Bezirken besondere
Polizeiverordnungen.
g 70.
Die Bekämpfung von Konkubinaten.5)
Das polizeiliche Einschreiten gegen Konkubinate ist auf die
Fälle eines zwischen den beteiligten Personen obwaltenden
Ehehindernisses nicht ausschließlich zu beschränken, vielmehr ist
1) Vgl Erk. d. OVG. vom 25. April 2) AKO. vom 4. Oktober 1810,
1900 III 758, Pr VWl. 22 537, v. Kptz v. Kptz Ann. 18 785 und Mstrl.
Rspr. 2. Erg.Bd. 468. vom 24. Juli 1851, MstBl. S. 180.
*) 8 120 b der GewO.
v. Arnstedt, Polizeirecht. II. 25