Abzug 3 Ermaͤßigung
à B8fl. noch 4fl. p. Pferd;
b) wenn nur zwei Wagen damit versehen
sind, so betraͤgt diese Ermaͤßigung
4 weniger, also nur 5 fl. 20 kr. und
die Abgabe auf das Pferd ist 6 fl. 4okr.
c) wenn nur 1 Wagen jene Einrichtung
der breiten Radfelgen hat, so
beträgt die Erméßigung 3 weniger,
also nur#2 fl. 4% kr. und die Abgabe
auf das Pferd ist alsdann 9 fl. 20 kr.
Bei : und 3, wenn die Wagen der
Landboten, Müller rc. mit Radfelgen
von wenigstens 5 Decimal-Zoll
Breite versehen sind, wird beziehungsweise
bei 2, statt 3 fl. nur # fl.
bei 3, statt 4 fl. nur 2fl.
von jedem für dieses Fuhrwesen verwendeten
Pferd erhoben; übrigens
findet bei dem Besitz mehrerer Wagen
die zu 1 gegebene Weisung und
Berechnung ebenfalls ihre geeignete
Anwendung.
G. 2.
Bei ausländischen Fuhrwerken.
Nach §. 7 des Geseßes über die Straßenbau-Abgaben
vom 33. Juni 1821 wird
von den ausländischen Frachtfahrern und
Fuhrleuten eine Straßen-Abgabe nach der
689
Weite des Wegs, und zwar von kr.
p. Stunde und Pferd erhoben.
Diese ist nun nach §F. 3 des Gesehes vom
13. Juli 1824 dahin ermäßigt worden,
daß
a)von Frachtfahrern, welche Wagen
mit 6 Dezimal-Zoll breiten Radfelgen
führen, nur die Hälfte, also ## kr.
statt 3 kr. und
b) von andern Fuhrleuten, welche Wagen
mit wenigstens 5 Dezimal-Zoll
breiten Radfelgen haben, : kr. statt
5 kr. pr. Stund und Pferd zu erheben
ist.
C. 3.
Verfahren zu Untersuchung der Breite der
Radfelgen.
Bei inländischen Fuhrwerken ist die Untersuchung
und Beurkundung der Radfelgen-Breite
von derjenigen Behörde, welche
nach §. 11 des Straßenbau-Abgaben-Gesehzes
vom 33. Juni 16821 (Staats= und
Regierungs-Blatt S. 365) mit der Aufnahme
des Viehstandes beauftragt ist,
und zugleich in Verbindung mit diesem
Geschäft jedesmal vorzunehmen, bei Ausländern
hingegen hat zuerst der Straßen=Geld-Einbringer
an dem Ort, wo der
Wagen ins Land kommt, und dann auch
der Einbringer des Orts, von wo aus