Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Abzug  3  Ermaͤßigung
à  B8fl.  noch  4fl.  p.  Pferd;
b)  wenn  nur  zwei  Wagen  damit  versehen
  sind,  so  betraͤgt  diese  Ermaͤßigung
4  weniger,  also  nur  5  fl.  20  kr.  und
die  Abgabe  auf  das  Pferd  ist  6  fl.  4okr.
c)  wenn  nur  1  Wagen  jene  Einrichtung
  der  breiten  Radfelgen  hat,  so
beträgt  die  Erméßigung  3  weniger,
also  nur#2  fl.  4%  kr.  und  die  Abgabe
auf  das  Pferd  ist  alsdann  9  fl.  20  kr.
Bei  :  und  3,  wenn  die  Wagen  der
Landboten,  Müller  rc.  mit  Radfelgen
  von  wenigstens  5  Decimal-Zoll
Breite  versehen  sind,  wird  beziehungsweise

bei  2,  statt  3  fl.  nur  #  fl.
bei  3,  statt  4  fl.  nur  2fl.
von  jedem  für  dieses  Fuhrwesen  verwendeten
  Pferd  erhoben;  übrigens
findet  bei  dem  Besitz  mehrerer  Wagen
  die  zu  1  gegebene  Weisung  und
Berechnung  ebenfalls  ihre  geeignete
Anwendung.

G.  2.
Bei  ausländischen  Fuhrwerken.

Nach  §.  7  des  Geseßes  über  die  Straßenbau-Abgaben
  vom  33.  Juni  1821  wird
von  den  ausländischen  Frachtfahrern  und
Fuhrleuten  eine  Straßen-Abgabe  nach  der

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Weite  des  Wegs,  und  zwar  von  kr.
p.  Stunde  und  Pferd  erhoben.

Diese  ist  nun  nach  §F.  3  des  Gesehes  vom
13.  Juli  1824  dahin  ermäßigt  worden,
daß

a)von  Frachtfahrern,  welche  Wagen

mit  6  Dezimal-Zoll  breiten  Radfelgen
  führen,  nur  die  Hälfte,  also  ##  kr.
statt  3  kr.  und

b)  von  andern  Fuhrleuten,  welche  Wagen

  mit  wenigstens  5  Dezimal-Zoll
breiten  Radfelgen  haben,  :  kr.  statt
5  kr.  pr.  Stund  und  Pferd  zu  erheben
  ist.

C.  3.

Verfahren  zu  Untersuchung  der  Breite  der

Radfelgen.

Bei  inländischen  Fuhrwerken  ist  die  Untersuchung
  und  Beurkundung  der  Radfelgen-Breite
  von  derjenigen  Behörde,  welche
nach  §.  11  des  Straßenbau-Abgaben-Gesehzes
  vom  33.  Juni  16821  (Staats=  und
Regierungs-Blatt  S.  365)  mit  der  Aufnahme
  des  Viehstandes  beauftragt  ist,
und  zugleich  in  Verbindung  mit  diesem
Geschäft  jedesmal  vorzunehmen,  bei  Ausländern
  hingegen  hat  zuerst  der  Straßen=Geld-Einbringer
  an  dem  Ort,  wo  der
Wagen  ins  Land  kommt,  und  dann  auch
der  Einbringer  des  Orts,  von  wo  aus