—
sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Aus-
nahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be-
rührten Gegenständen verboten ist und rechts-
geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind,
insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anord-
nungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
84.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung
und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände,
soweit es sich um Kunstwolle oder deren Mischungen
mit anderen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen
handelt, an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft,
Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 1—6,
und soweit es sich um Kunstbaumwolle oder deren
Mischungen mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen
handelt, an die Kriegs Hadern A. G., Ber-
lin SW 11, Leipziger Straße 76, erlaubt.
Von den Gegenständen, deren Ankauf die
Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder die Kriegs
Hadern A. G. ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen
nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des
Koniglich Preußischen Kriegsministeriums, Ber-
lin S 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände
oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände
haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie
nicht bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände an die
im Abs. 1 bezeichneten Stellen angeboten haben.
Über die Übernahmepreise im Falle der Enteignung
entscheidet mangels Einigung,
a) soweit Höchstpreise") festgesetzt sind oder
werden, gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreis-
* Es wird auf die Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17.
K. R. A., betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller Art,
vom 1. April 1917 und auf die Bekanntmachung W. II.
18000/2. 16. K. R. A. über Höchstpreise für Baumwollspinn-
stoffe und Baumwollgespinnste vom 1. April 1916 sowie die
Nachträge zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baum-
wollspinnstoffe und Baumwollgespinnste W. II. 1800/5 16.
K R. A., W. II. 18 0/9. 16. K. R. A., W. II. 1800/1. 17.
K. K. A. verwiesen.
2
gesetzes vom 4. August 1914, die höhere Ver-
waltungsbehörde;
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände
nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht
für Kriegswirtschaft.
5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen-
stände (§ 1) der Kriegswollbedarf Akt.-Ges. und
der Kriegs Hadern Akt.-Ges., Berlin, sowie den
Personen oder Firmen erlaubt, welchen die Gegen-
stände von einer der. vorgenannten Gesellschaften
oder in deren Auftrage zur Verarbeitung geliefert
werden.
86.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle im 8 1 bezeichneten Kunstwollen oder
deren Mischungen, welche nach dem 1. Mai
1916 aus dem Reichsausland (nicht Zoll-
ausland) eingeführt worden sind; , -
alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder
deren Mischungen, hergestellt aus Garn= und.
Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen,
welche nach dem 1. Mai 1916 aus dem
Reichsausland (nicht Zollausland) einge-
führt worden sind; «
alle im § 1 bezeichneten Kunstbaumwollen,
welche nach dem 1. Januar 1916 aus dem
Reichsausland (nicht Zollausland) einge-
führt oder welche aus nach dem 1. Januar
1916 aus dem Reichsausland (nicht Zoll-
ausland) eingeführten Garn= und Zwirn-
abfällen, Lumpen und Stoffabfällen her-
gestellt worden sind.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten
feindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland
im Sinne dieser Bestimmungen.
8 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (8 1), auch soweit sie von der Be—
schlagnahme nicht betroffen sind, unterliegen der
Meldepflicht, sofern die Gesamtmengen bei einer
zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) mindestens
100 kg ohne Rücksicht auf Art und Farbe betragen.
b)
C