Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Öffentliche
Sachen.

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material  der  Behörden,  die  Mobilien  der  Bureaus,  die  Waffen
und  Ausrüstungsgegenstände  der  Beamten,  die  Lootsgallioten,  die
Barkassen,  die  Eisbrecher  und  andere  Dinge  mehr.  Sie  alle
dienen  dem  öffentlichen  Nutzen,  sind  aber  nicht  dem  gemeinen
und  öffentlichen  Gebrauch  bestimmt.

Dieses  sind  die  öffentlichen  Sachen.  Während  die
beiden  anderen  Kategorien  notwendig  im  Eigentum  des  Staates
stehen,  ist  dies  hier  kein  Erfordernis,  wenn  auch  meist  der  Fall.
Nicht  das  privatrechtliche  Rechtsverhältnis  stempelt  eine  Sache
zum  öffentlichen,  sondern  die  Thatsache,  dass  sie  in  Ausübung
des  Staatszweckes  dem  Gemeingebrauch  unterstellt  ist.
Regelmässig  wird  dieser  Gebrauch  jedermann  offen  stehen,  so
bei  öffentlichen  Wegen,  den  öffentlichen  Gewässern,  den  Verkehrsanstalten,
  den  Beleuchtungsanlagen,  den  Museen.  Es  genügt  aber
auch  schon,  wenn  solche  Sachen  bestimmten  Klassen  von  Menschen
zugewiesen  sind,  wie  den  Gemeindemitgliedern,  den  Volksschülern,
den  Börsenbesuchern.  Ebenso  belanglos  ist  die  Unentgeltlichkeit.
  Diese  wird  zwar  überwiegen,  so  bei  Wegen,  Strassenbeleuchtung,
  Öffentlichen  Brunnen.  Aber  auch  solche  Sachen,
die,  wie  Quaianlagen,  öffentliche  Wagen,  jedermann  gegen  Entgelt
  unter  bestimmten  Bedingungen  zu  einer  gewissen  Nutzbarkeit
  zur  Verfügung  stehen,  sind  öffentliche.  In  Hamburg  stehen
die  meisten  öffentlichen  Sachen  im  Eigentum  des  Staates.  Andere
stehen  aber  auch  im  Eigentum  der  Landgemeinden,  im  Eigentum
der  anerkannten  Religionsgesellschaften,  von  Interessengemeinschaften,
  wie  die  Deichverbände  es  sind.  Sogar  private  Erwerbsgesellschaften,
  wie  die  Lübeck-Büchener  Eisenbahngesellschaft
  und  die  Strassenbahngesellschaft  können  Eigentümer  öffentlicher
  Sachen  sein.  Im  Einzelfalle  kann  die  Eigenschaft  eines
Gegenstandes  zweifelhaft  sein;  das  sicherste  Kriterium  wird

5  304  Str.-G.-B.  geben.