Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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sind Trockensera und unterliegen daher nicht der 
Einziehung. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage. 
Kirchner. 
169) Die vom 16. April 1917 ab erfolgende 
Neuregelung der Lebensmittelsätze für die deutsche 
Bevölkerung erfordert anderweitige Festsetzungen 
auch für die den Kriegsgefangenen zu gewährenden 
Normalsätze an Brot, Fleisch und Kartoffeln. Es 
ist künftig an Kriegsgefangene (einschließlich Offi= 
ziere) zu verabfolgen: 
I. Brot. Wochenmenge für arbeitende und 
nichtarbeitende Kriegsgefangene 1610 g. Da- 
neben erhalten Schwer= und Schwerst- 
arbeitende eine Zulage in derselben Höhe 
wie die gleiche Arbeit verrichtenden Zivil-; 
arbeiter, jedoch nicht mehr als hbchstens 
100 grtäglich. 
  
  
    
en, fort; 
auf 23 ader- eet egründete vorzu- 
legen sein. 
II. Fleisch. 
zu geben: 
a) an nicht= oder leichtarbeitende Kriegs- 
gefangene 350 g Fleisch und 100 8g 
Wurst; an Offiziere 450 g Fleisch; 
b) an schwerarbeitende Kriegsgefangene 
400 g# Fleisch und 200 a Wurst. 
Schwerst= und unter Tage arbeitende 
Kriegsgefangene erhalten die gleiche wöchent- 
liche Fleischration, wie sie für die gleichen 
Zivilarbeiter in gleichen Betrieben neuer- 
dings festgesetzt sind. Dabei ist jedoch zu be- 
rücksichtigen, daß auf diese Menge bei den 
Kriegsgefangenen die ihnen weiter zu ge- 
währende Wurstration mit 50% anzurechnen 
ist. Erhalten beispielsweise in einem Bezirk 
schwerstarbeitende Zivilarbeiter künftig 600 g 
Fleisch, so sind den gleichen Kriegsgefangenen 
500 g Fleisch zu verabreichen, da diese außer- 
dem „noch 200 g Wurst erhalten, die mit 
50 T — 10. t. auf die gesamte wöchentliche 
Fleischration in Anrechnung zu bringen sind. 
Kartoffeln. Wochenmenge für arbei- 
tende und nichtarbeitende Kriegsgefangene 
5 Pfund. 
Daneben erhalten, soweit verfügbar: 
schwerarbeitende Kriegsgefangene eine täg- 
liche Zulage von 15 Pfund, schwerstarbeitende 
Kriegsgefangene eine solche bis zu 34 Pfund. 
Da größte Sparsamkeit im Verbrauch 
Als Wochenration sind künftig 
III. 
Im- übrigen salenn rotzulagen wo 
«s---«- «,-jvu er- 
ie begründete Anträge 
  
der Kartoffeln geboten ist, ist beim Vor- 
handensein von Kohlrüben ein Teil der 
Kartoffeln durch solche in doppelter 
zu ersetzen. 
Die Arbeitsstätten sind von Vorstehendem un- 
verzüglich in Kenntnis zu setzen. 
Berlin, den 8. April 1917. 
Kgl. Kriegsministerium; 
Unterkunfts-Departement. 
       
170) Des Königs Majestät haben durch Aller- 
höchsten Erlaß vom 5. Januar 1917 dem 
Deutschen Reichsausschuß für Olympische Spiele 
in Berlin die Genehmigung zu erteilen geruht, an 
Stelle der fortgefallenen zweiten Reihe der unter 
dem 8. Dezember 1913 genehmigten Lotterie — 
z vergl. den Erlaß vom 18. März 1914 — eine 
neue Geldlotterie mit einem Spielkapital von 
270 000 ( und einem Reinertrage von 90 000 / 
im Jahre 1917 zu veranstalten und die Lose in der 
ganzen Monarchie zu vertreiben. 
Nach dem von uns genehmigten Spielplan 
sollen 90 000 Lose zum Preise von je 3 M aus- 
gegeben und 3491 Gewinne im Gesamtwerte von 
90 000 J ausgespielt werden. 
Die Ziehung ist auf den 29. August d. Is. 
festgesetztt mit dem Losevertrieb darf jedoch nicht 
vor Mitte Juli begonnen werden. 
Die Überwachung des Lotteriennternehmens 
ist dem hiesigen Polizeipräsidenten übertragen. 
Berlin, den 7. April 1917. 
Der Finanzminister. 
Im Auftrage. 
Halle. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage. 
v. Jarotzky. 
des Königlichen Regierungspräsidenten 
resp. der Königlichen Regierung. 
171) Wegen des gegenwärtig herrschenden 
Mangels an Schleppdampfern werden auf Grund 
der Strom-= und Schiffahrts-Polizei-Verordnung 
vom 9. Mai 1916 § 2 von jetzt ab auf der Spree- 
Oder-Wasserstraße 
8 leere Kähne oder 
1 beladener und 5 leere oder 
2 beladene und 3 leere Kähne 
als Anhänge in einem Schleppzuge versuchsweise 
und widerruflich zugelassen. 
Ausnahmsweise darf mit besonderer Ge- 
nehmigung des Wasserbauamts auch ein an einer 
Unterwegsstation gelöschter Kahn als 5. Anhang 
von einem Schleppezuge mit mehr als 2 beladenen 
Anhängen mitgenommen werden. Die Bestim- 
mung unter Ziffer 5 § 49 der Strom= und Schiff-
	        
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